Bei unzulässigen Verordnungen wird die volle Regresssumme fällig
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Die Begründung des Bundesschiedsamtes zu den Rahmenvorgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b Absatz 2 SGB V liegt vor. Sie bestätigt die erheblich gestiegene Gefahr von Einzelregressen bei der Arzneiverordnung, die vom Arzt in voller Höhe bezahlt werden müssen. Wie man sich davor schützen kann, lesen Sie hier.