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Kooperation von BMG und Google ist kartellrechtswidrig

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Die prominente Platzierung von gesund.bund.de in den Suchergebnissen wurde untersagt. Die prominente Platzierung von gesund.bund.de in den Suchergebnissen wurde untersagt. © fizkes – stock.adobe.com; gesund.bund.de
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Das BMG darf für sein Gesundheitsportal nicht mit Google zusammenarbeiten, entschied ein Gericht. Verlage und Arzneimittelhersteller kritisieren das Portal aus vielen weiteren Gründen massiv.

Ein umstrittenes Projekt von Google und Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat ein jähes Ende gefunden: Die Inhalte des staatlichen Gesundheitsportals gesund.bund.de dürfen nicht in prominenten Infoboxen erscheinen, wenn Krankheiten gegoogelt werden. Das Landgericht München urteilte bereits im Februar, dass es sich um einen Kartellrechtsverstoß handle und unterband die Zusammenarbeit per einstweiliger Verfügung. Google hatte daraufhin Berufung eingelegt, diese aber nun zurückgezogen. Da das BMG seinerseits keine Berufung eingelegt habe, erübrige sich das Vorgehen, teilte ein Google-Sprecher verschiedenen Medien mit.

Das Urteil richtet sich gegen einen Deal, den das BMG und der Internet­gigant letztes Jahr eingegangen waren: Um die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung in Zeiten massenhaft kursierender Falschinformationen zu stärken, sollten die geprüften Inhalte von gesund.bund.de ganz oben in der Google-Suche angezeigt werden. Es folgte massive Kritik, vor allem von Verlagen, die eigene Gesundheitsportale betreiben. Letztlich klagte der Medienkonzern Hubert Burda Media über seine Tochterfirma netdoktor.de gegen den Techkonzern und die Bundesrepublik.

Weniger Werbeeinnahmen, weniger Medienvielfalt

NetDoktor argumentierte, rund 90 % der Nutzer stießen über Google auf die Webseite. Würde ihr Wissensbedürfnis schon beim ersten Blick auf die Infobox des Bundes gestillt, würde die Seite nicht mehr angeklickt, was wiederum die Werbeeinnahmen schwäche, auf die das Unternehmen angewiesen sei.

Auch das Gericht sah eine unrechtmäßige Bevorzugung des staatlichen Portals. Die Kooperation habe keine Vorteile, die die Nachteile ausgleichen könnten. „Diese liegen insbesondere in einer möglichen Verdrängung der seriösen privaten Gesundheitsportale und in der damit verbundenen drohenden Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt“, erklärte die Vorsitzende Richterin Dr. Gesa Lutz.

Auch wenn die Inhalte von gesund.bund.de nun nicht mehr bevorzugt angezeigt werden, ist das Angebot Verlagen weiterhin ein Dorn im Auge. Laut dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger dürfte es gar nicht existieren: „Schon dass ein Bundesministerium überhaupt ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar“, erklärte Dr. Rudolf Thiemann, Präsident des Verbandes. Zudem behaupte der Bund implizit, dass die Angebote der Verlage weniger seriös seien, wenn er betone, dass die staatlichen Inhalte besonders zuverlässig wären.

Ursprünglich wollte NetDoktor offenbar auch die Frage der Zulässigkeit vor Gericht klären. In der Pressemitteilung des Landgerichts heißt es, ein hierauf zielender Antrag sei zurückgenommen worden, da die Kammer darüber nicht urteile.

Auch der Bundesverband der Arzneimittelhersteller zweifelt an der Legitimität des staatlichen Portals. Er stört sich an den Therapieempfehlungen, die gegeben werden. Die Information über Arzneimittel sei ein gesetzlicher Auftrag von Ärzten, Apothekern und der pharmazeutischen Industrie. Der Verband zweifelt zudem an der inhaltlichen Qualität des Angebots und fordert, weitere Akteure miteinzubeziehen.

Quelle: Urteil des Landgerichts München

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