Auf dem Arbeitsweg unfallversichert: „Dritter Ort“ darf Start oder Ziel sein

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Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Weg der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit dient.

Auch wer sich z.B. bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufhält und von dort aus den Weg zur Arbeit antritt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die Rechtsprechung dazu ist nun eindeutig.