Auf dem Arbeitsweg unfallversichert: „Dritter Ort“ darf Start oder Ziel sein
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Auch wer sich z.B. bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufhält und von dort aus den Weg zur Arbeit antritt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die Rechtsprechung dazu ist nun eindeutig.