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EBM: Notfallbehandlung korrekt abrechnen - Immer an die Uhrzeitangabe denken!

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

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Die rückwirkenden Änderungen bei der Abrechnung im organisierten Notdienst führen immer wieder zu Unsicherheiten. Dazu Tipps von Dr. Gerd W. Zimmermann.

Bei der Honorierung von Konsultationen im organisierten Notfalldienst kann der Erstkontakt in Abhängigkeit von Wochentag und Uhrzeit nach den Nrn. 01210 EBM (7 bis 19 Uhr) bzw. 01212 EBM (19 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12) berechnet werden.

Für die Abrechnung der weiteren persönlichen oder anderen Arzt-Patienten-Kontakte im Notfall oder im organisierten Notfalldienst für den gleichen Behandlungsfall stehen die EBM-Nrn. 01214, 01216 oder 01218 zur Verfügung.

Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 erfordert deshalb grundsätzlich die Angabe der Uhrzeit.

Ausgeschlossen sind neben den Notfallpauschalen lediglich Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungsleistungen sowie die nach Anhang 1 des EBM in den Grundpauschalen enthaltenen Leistungen.

Ist für die Notfallbehandlung ein Hausbesuch notwendig, kommt neben den genannten Notfallpauschalen die Besuchsleistung nach Nr. 01418 EBM zzgl. Kilometerpauschale zum Ansatz.

Gerade bei solchen Notfalleinsätzen ist die Leistung nach Nr. 01220 (künstliche Beatmung und/oder extrathorakale Herzmassage) denkbar. Die mit 105,49 Euro bewertete Leistung muss nicht zwangsläufig mit einer Intubation verbunden sein. Hierfür gibt es ausdrücklich den Zuschlag nach Nr. 01221 (Koniotomie und/oder endotracheale Intubation(en).

Muss der Arzt auf das Eintreffen des Krankentransportwagens warten, weil eine stationäre Notfall­einweisung erforderlich ist, kann je vollendete 30 Minuten die Nr. 01440 berechnet werden (Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung weiterer berechnungsfähiger Gebührenordnungspositionen, wegen der Erkrankung erforderlich).

Wird dem Patienten eine Infusion verabreicht, die mindestens zehn Minuten läuft, kommt die Nr. 02100 (Infusion intravenös und/oder in das Knochenmark und/oder mittels Portsystem und/oder intraarteriell) zum Ansatz. In einem solchen Fall kann allerdings die Verweilgebühr nicht berechnet werden. Weitere denkbare Leistungen beim Vorhandensein entsprechender Utensilien wären die Nrn. 03330 (spirographische Untersuchung) sowie Leistungen des Akutlabors wie z.B. die Nr. 32025 (Glukosebestimmung).

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