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Notarzt unterlässt Reanimation bei 84-Jährigem – keine Straftat

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Prof. Alexander P.F. Ehlers,
 Sonja Graßl, Foto: fotolia/ Felix Abraham

fotolia/ Felix Abraham fotolia/ Felix Abraham
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Als der Notarzt zu einem 84-jährigen Krebskranken gerufen wird, sitzt dieser mit einer Medikamentenüberdosis bewusstlos im Rollstuhl. Der Sohn lehnt Wiederbelebungsmaßnahmen ab, der Notarzt hält sich daran. Zu Recht, so das Landgericht Deggendorf.

Zwar stellte der Notarzt fest, dass der bewusstlose Mann noch gerettet werden könnte, doch der Sohn, selbst Arzt, untersagte jegliche Behandlung mit der Begründung, sein Vater habe im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gehandelt und der Suizid sei sein freier Wille gewesen.

Außerdem hatte sein Vater in einer Patientenverfügung die Anwendung lebenserhaltender Maßnahmen ausdrücklich untersagt. Weiterhin stellte sich heraus, dass das  Ehepaar (die Frau war bei Ankunft des Notarztes bereits verstorben) schon seit längerem Medikamente für dieses Vorhaben angesammelt hatte.

Suizid beruhte auf rationaler Abwägung der Lebensumstände

Das Gericht wertete zugunsten des Notarztes, dass dieser den "beachtlichen" Willen des Suizidenten erkannt und gewürdigt hatte. Es handelte sich um einen frei verantwortlichen "Bilanz-Suizid", der auf einer rationalen Abwägung der Lebensumstände beruht, so die Deggendorfer Richter.

Der Notarzt hätte aus den Gesamtumständen schließen können, dass sich der 84-jährige Krebskranke überlegt zu dem Selbstmord entschlossen hatte.

Auch das planmäßige und besonnene Vorgehen (Ansammeln der Medikamente über einen längeren Zeitraum, Bereitlegen von  Dokumenten mit Handlungsanweisung, Abschiedsbrief, Testament etc.) und die Beurteilung des Sohnes sprachen dafür, dass der Notarzt nicht handeln musste.

Landgericht widerspricht einer BGH-Entscheidung aus 1984

Mit dieser Entscheidung widerspricht das Landgericht Deggendorf dem Bundesgerichtshof, der 1984 feststellte, dass dem behandelnden Arzt auch gegenüber einem frei verantwortlich handelnden Suizidenten eine Pflicht zu lebensrettenden Maßnahmen trifft, sobald dieser infolge Bewusstlosigkeit die Tatherrschaft über das Geschehen verloren hat.

Dabei gilt grundsätzlich: Das menschliche Leben ist ein Wert höchsten Ranges innerhalb der Rechts- und Sittenordnung. Es steht in der Werteordnung des Grundgesetzes an oberster Stelle.

Sein Schutz ist staatliche Pflicht, seine Erhaltung vorrangig ärztliche Aufgabe. Allerdings hat die Behandlungspflicht auch ihre Grenzen.

Hippokratischer Eid versus Selbstbestimmungsrecht

Doch eine verallgemeinernde Aussage darüber, wann ein Notarzt Rettungsmaßnahmen unterlassen darf und wann nicht, ist weder rechtlich noch ethisch möglich. Es bedarf immer einer genauen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Deggendorf zu Recht eine Strafbarkeit des Notarztes abgelehnt. Wird nach dem hippokratischen Eid noch das Wohl des Patienten über dessen Willen gestellt, kann dies in dieser Absolutheit angesichts des immer mehr in den Fokus gestellten Selbstbestimmungsrechts nicht mehr ausnahmslos gelten.

Die Zeiten patriarchischer Medizin, bei der der Patient das Selbstbestimmungsrecht an der Praxistür abgegeben hat, sind schon lange vorbei. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich diese Entwicklung in der Rechtsprechung weiter fortsetzt.

Landgericht Deggendorf, Beschluss vom 13.9.2013, Az.: 1 KS 4 Js 7438/11   

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