
Kassen scheitern mit Klage 100 Euro Zyto-Zuschlag bestätigt

Die erstinstanzliche Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist noch nicht rechtskräftig. Der 16. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache – im Hinblick auf die Frage, ob § 5 Abs. 6 AMPreisV eine Preisgrenze regelt – die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
In einer Pressemitteilung führt das Gericht aus, wieso es die Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen den Schiedsspruch abgewiesen hat. Darum geht es:
Apotheken erhalten von den gesetzlichen Krankenkassen für die Herstellung von Infusionen mit Zytostatika, monoklonalen Antikörpern und Folinaten neben den üblichen Apothekenzuschlägen eine gesonderte Pauschale. Dieser Zuschlag soll die aufwändigen Herstellungsprozesse, die Qualitätsanforderungen und die hohen Risiken bei der Verarbeitung der Medikamente abdecken.
Die seit 2014 geltende Regelung mit Zuschlägen zwischen 71 und 81 Euro sowie 39 Euro bei Folinaten war von den Apotheken gekündigt worden. Die Vertragsparteien konnten sich nicht über die Höhe der neuen Zuschläge einigen. Die zuständige Schiedsstelle setzte daher mit Wirkung vom 17. Oktober 2022 einen einheitlichen Zuschlag von 100 Euro fest. Für die Krankenkassen bedeutet das jährliche Mehrkosten von etwa 400 Millionen Euro.
Gegen den Schiedsspruch klagte der GKV-Spitzenverband. Auf der Grundlage eines Gutachtens, das fürs Bundeswirtschaftsministerium erstellten worden war, hält er einen Arbeitspreis von 31 Euro bzw. 29 Euro pro applikationsfähiger Einheit für angemessen.
Das Landessozialgericht befand dagegen, die Schiedsstelle habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten und auch nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die Arzneimittelpreisverordnung benenne für parenterale Lösungen zwar geringere als in dem Schiedsspruch festgesetzte Apothekenzuschläge, nämlich 90 Euro für zytostatikahaltige Lösungen, 87 Euro für Lösungen mit monoklonalen Antikörpern und 51 Euro für Calciumfolinatlösungen (§ 5 Abs. 6 AMPreisV). Dies „stelle allerdings nur eine Auffangregelung dar und bilde keine absolute Preisgrenze für die Vereinbarung von Herstellungszuschlägen bzw. deren Festsetzung durch Schiedsspruch“, heißt es in der Pressemitteilung des Potsdamer LSG.
Die Schiedsstelle sei auch im Hinblick auf die vorgelegten, sich widersprechenden Kostengutachten weder zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen noch habe sie das Verfahren unfair betrieben. Der angefochtene Schiedsspruch verstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. das Rückwirkungsverbot, so der Senat.
Quelle: Pressemitteilung – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg