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Ambulante spezialärztliche Versorgung: Minister Bahr genehmigt sich eine KV

Gesundheitspolitik Autor: Jost Küpper

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der beim Leistungskatalog der GKV die inhaltlichen Pflöcke einschlägt, steht vor einer Aufwertung. Er übernimmt laut schwarz-gelbem Koalitionskalkül auch einen Versorgungsauftrag. BMG-Chef Daniel Bahr genehmigt sich damit eine KV.

Der Bundesgesundheitsminister und Jens Spahn, gesundheitspolitischer Sprecher der CDU, haben Prinzipientreue geschworen: Auch massiver externer Widerstand (Beispiel: Bundesrat) soll die Ambulante Spezialärztliche Versorgung (ASV) nicht aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz  (GKV-VStG) katapultieren. Die Koalitionsstrategen sollten allerdings ihren Argumente-Köcher nachrüsten. Sie müssen auf Fragen antworten, wieso der G-BA bei der ASV de facto zu einem weiteren Versorgungs-Player mutiert.

Gebührenordnung auf betriebswirtschaftlicher Basis

Auf diesen Schwenk des G-BA von der GKV-Denkfabrik zum Motor in der Patientenversorgung macht Dr. Peter Potthoff, Chef der KV Nord­rhein, aufmerksam. Der niedergelassene Gynäkologe mit Banklehre und erstem juristischem Staatsex­amen redete auf der letzten KV-Vertreterversammlung Tacheles. Er nahm sich dazu rein deskriptiv die Rolle des G-BA nach dem § 116b-Umbau vor und kam zu dem Resultat: „Hier entsteht eine KV.“

Zurzeit definiert der G-BA den GKV-Leistungskatalog rauf und runter. Das macht er bei der ASV auch. Dazu kommen allerdings bündelweise weitere Befugnisse, die zu einem Super-G-BA führen.

Dr. Potthoffs aktuelle Analyse besagt: Der G-BA definiert dann zusätzlich den Behandlungsumfang, regelt sächliche und persönliche Anforderungen und beschließt die Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Er bestimmt und konkretisiert das Überweisungserfordernis und kann Regelungen erlassen, die die Ko­operation zwischen den Leistungserbringern fördern.

Dr. Potthoff fragte sich im Düsseldorfer Ärztehaus halb belustigt, wie die aufgerüstete Berliner GKV-Behörde, getragen unter anderem von KBV, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband, dergleichen in dem wohl vorgesehenen einen Jahr schaffen soll. Sein Votum als jemand, der „mal in G-BA gearbeitet“ hat: Das dauert viel, viel länger.

Zumal zeitgleich laut VStG-Kabinettsentwurf die nächste Hürde auf die neuen G-BA-Macher wartet: Sie sollen für die ASV-Abrechnung eine Gebührenordnung „auf betriebswirtschaftlicher Basis“ konstruieren. Dabei müssen die einzelnen Gebührenordnungspositionen dia­gnosebezogen aufgestellt werden. Dr. Potthoff: „Mir ist vollkommen schleierhaft, wie der Normengeber die Hoffnung hat, dass das geht.“

KV als Auftragnehmer für die Ambulante Spezialärztliche Versorgung

Wenn’s nicht geht, ist das Zeitraster laut VStG noch brutaler. Kommt eine Vereinbarung über den ASV-EBM nicht zustande, muss ein um die DKG-Vertreter erweitertes Schiedsamt die Gebührenordnung innerhalb von drei Monaten festsetzen. Danach sind die „Alt-KVen“ irgendwie außen vor, laufen doch die Abrechnungen der ASV-Leistungen direkt mit den Kassen. Dr. Potthoff machte

auch klar, was es in diesem neuen Versorgungsbereich nicht mehr geben wird: kein Zulassungsverfahren nach Bedarfskriterien, keine Überprüfung der Qualität durch die Krankenkassen und auch keine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Assekuranzen.

Die dürfen allerdings hierfür eine „Arbeitsgemeinschaft“ beauftragen. Und dann können möglicherweise die KVen doch noch an die neue Struktur andocken. Dr. Potthoff ventilierte in Düsseldorf „die Idee, dass wir als KV damit beauftragt werden“.

Aber grundsätzlich wäre es ihm wohl schon lieber, wenn die ASV als neue G-BA-Spielwiese zunächst ganz verschwände. Seine Hoffnung setzt er insofern auf die 16 Länder und den Bundesrat. Die hätten ja „Gott sei Dank“ nach einer einstimmigen Ausschussempfehlung in der Vorwoche beschlossen, ein GKV-VStG ohne revidierten § 116b anzusteuern.

Denn mit der geplanten ASV entstünde eine Sollbruchstelle, deren Brisanz laut Dr. Potthoff noch niemand richtig einschätzen kann. Der dritte GKV-Sektor hat natürlich Konsequenzen für den bisherigen ungeteilten Sicherstellungsauftrag des KV-Systems. Der KV-Chef: „Zwischen 15 und 20 % der ärztlichen Leistungen werden wir dann nicht mehr überblicken können.“ Gretchenfrage: Kann es überhaupt so etwas wie einen Sicherstellungsauftrag zu 85 % geben?

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