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Bundestag winkt Versorgungsstrukturgesetz durch

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung verabschiedet.

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr erklärte zur Verabschiedung des Gesetzes: „Mit dem Versorgungsstrukturgesetz ebnen wir den Weg zu einer langfristigen qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung. Wir sorgen dafür, dass Arztpraxen in Zukunft dort zu finden sein werden, wo die Menschen sie brauchen.“

Der Bundestag nahm mit Koalitionsmehrheit einen Entschließungsantrag von Union und FDPan, in dem an die Länder appelliert wird, mit den Hochschulen das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Medizinstudium so weiterzuentwickeln, dass die Möglichkeiten, neben der Abiturnote weitere Kriterien zu berücksichtigen, stärker als bisher genutzt wird.

Keine Mehrheit fanden die Anträge der Opposition. Der Bundesrat wird sich am 16. Dezember 2011 mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz befassen. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Aktuelle Stimmen zum neuen Versorgungsgesetz

KBV-Vorstand Dr. Carl-Heinz Müller: „Wir sehen unsere Arbeit auch darin bestätigt, dass die Regierungskoalition das von uns und der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände entwickelte Arzneimittelkonzept aufgegriffen hat. Das im Gesetz vorgesehene Modellvorhaben ist eine große Chance für unser Konzept, sich zu beweisen. Wir sind zuversichtlich, dass die Politik es anschließend in die Regelversorgung übernimmt. Damit wollen wir die preisbezogenen Richtgrößenprüfungen und Regresse ablösen.“

Eine Verbesserung der Versorgung von Menschen mit langfristigem und hohem Bedarf an Heilmitteln sieht der Präsident des Deutschen Caritasverbandes, Peter Neher: „Ärzte müssen nun nicht mehr befürchten, wegen langfristiger Verordnung von Heilmitteln für chronisch kranke Menschen und Menschen mit schweren Behinderungen in Regress genommen zu werden.“

Einige Regelungen des Versorgungsstrukturgesetzes im Überblick

• Ärztinnen und Ärzte in unterversorgten Gebieten werden von Maßnahmen der Mengenbegrenzung ausgenommen. Es gibt die Möglichkeit, Preiszuschläge für besonders förderwürdige Leistungen sowie Leistungen von besonders förderungswürdigen Leistungserbringern, die in strukturschwachen Gebieten
tätig sind (z.B. mit höherer Versorgungsqualität), zu vereinbaren.

• Wer außerhalb der Sprechzeiten dringend einen Arzt braucht, kann künftig die einheitliche Notdienstrufnummer 116 117 wählen. Diese wird von der KBV eingerichtet.

• Die Möglichkeit für Vertragsärztinnen, sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung vertreten zu lassen, wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Die Möglichkeit für die Beschäftigung einer Entlastungsassistentin bzw. eines -assistenten für die Erziehung von Kindern für bis zu 36 Monate sowie für die Pflege von Angehörigen für bis zu sechs Monate wird eröffnet.

Ärztenetze, die bestimmten Qualitätskriterien entsprechen, können finanziell gefördert werden.

• Stärkung des Grundsatzes „Beratung vor Regress“ bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Arzneimittel- und Heilmittelbereich.

• Ablösung der Richtgrößenprüfung im Arzneimittelbereich in einer Modellregion befristet auf drei Jahre. Die Selbstverwaltung kann hierzu einen Medikationskatalog auf Wirkstoffbasis vereinbaren, um die Verbesserung der Therapietreue der Patienten, der Arzneimittelsicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung zu erproben.

• Modifizierung der Zulassungsregelungen für medizinische Versorgungszentren zur Stärkung der Freiberuflichkeit und zur Sicherung der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen.

• Der Zulassungsausschuss kann bereits im Vorfeld eines in überversorgten Planungsbereichen vorgesehenen Nachbesetzungsverfahrens darüber entscheiden, ob ein Nachbesetzungsverfahren überhaupt erfolgen soll. Entscheidet er sich dagegen, erhält der ausscheidende Vertragsarzt von der KV eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Praxis.


• Der Sicherstellungsauftrag beinhaltet auch, Versicherten in einem angemessenen Zeitraum fachärztliche Versorgung zukommen zu lassen. Vermeidbare Wartezeiten in der fachärztlichen Versorgung sollen vermindert werden.

 
• Es wird schrittweise ein neuer Bereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung eingeführt, in dem bestimmte spezialfachärztliche Leistungen unter gleichen Qualitäts- und Vergütungsbedingungen sowohl von Krankenhausärzten als auch von niedergelassenen Vertragsärzten erbracht werden können.


• Krankenkassen sollen künftig Satzungsregelungen zur Haushaltshilfe über den Pflichtleistungsanspruch hinaus für den Fall vorsehen, dass Versicherten wegen einer ambulanten Krankenbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, etwa die Gewährung von Haushaltshilfe auch an Alleinstehende.


• Die Angebotsmöglichkeiten der Krankenkassen für Satzungsleistungen werden deutlich ausgeweitet. Dies gilt für Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern.


• Verbesserung des Entlassmanagements nach Krankenhausaufenthalt.


• Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält ein neues Instrument zur Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht mit hinreichender Evidenz belegt ist. Er kann innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial künftig zeitlich begrenzt unter strukturierten Bedingungen bei gleichzeitigem Erkenntnisgewinn unter Aussetzung des Bewertungsverfahrens erproben.


• Versicherte mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können eine noch nicht allgemein anerkannte Leistung beanspruchen, wenn Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (Klarstellung zum Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 -BvR 347/98).

• Versicherten, die langfristig Heilmittelbehandlungen benötigen (z.B. Menschen mit schweren Behinderungen oder chronisch Kranke), wird die Möglichkeit eingeräumt, sich die erforderlichen Heilmittel für einen geeigneten Zeitraum von ihrer Krankenkasse genehmigen zu lassen.

• Auf Antrag können die gesetzlichen Krankenkassen ihre Patienten – auch online - „über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten“ in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten informieren.

• Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, ihre Mitglieder bei einer drohenden Insolvenz acht Wochen vorher schriftlich über die Schließung zu informieren. In dem Schreiben enthalten ist eine Liste aller Krankenkassen, unter denen die Mitglieder wählen können.

• Veröffentlichung der zentralen Ergebnisse der Jahresrechnung der Krankenkassen; obligatorische Prüfung und Testierung der Jahresrechnung durch Wirtschafts- bzw. Buchprüfer.

• Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezember 2012 nicht an mindestens 70 % ihrer Versicherten elektronische Gesundheitskarten ausgegeben haben, dürfen sich die Verwaltungsausgaben im Jahr 2013 gegenüber 2012 nicht erhöhen.

• Neben der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht führen ab dem 1. Juli 2011 auch Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder eines vergleichbaren Freiwilligendienstes (z.B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst, Tätigkeit als Entwicklungshelfer) zur Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn hierdurch eine Schul- oder Berufsausbildung verzögert oder unterbrochen worden ist. Der Verlängerungszeitraum ist auf höchstens zwölf Monate begrenzt.

MT MT
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