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KBV und Kassen einig über formlose Anfragen und Stempel ins Bonusheft

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Zum 1. Oktober gilt ein neuer Bundesmantelvertrag für alle Kassenarten. Er sieht u.a. Regelungen zu formlosen Kassenanfragen, Schadensersatz bei ungültigen Versicherungskarten und zur Vergütung des Abstempelns von Bonusheften vor.

Mitte Juli einigten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband über die letzten strittigen Punkte des neuen, kassenartenübergreifenden Bundesmantelvertrags.

Formlose Anfragen:
Künftig müssen Krankenkassen für formlose Anfragen bei Ärzten ein Rahmenformular verwenden, das auch auf die "mögliche" Vergütung der Arztleistung hinweist. Die Frage, wann das noch zu entwickelnde Formular vorliegen wird, beantwortete Dr. Roland Stahl, Pressesprecher der KBV, diplomatisch: "So bald wie möglich!" Rechtsunsicherheiten bezüglich Schweigepflicht und Datenschutz sollen damit ausgeräumt werden.


Für Gutachten oder Bescheinigungen mit gutachterlicher Stellungnahme, die Ärzte aufgrund solcher formlosen Anfragen abgeben, sollen sie "künftig eine entsprechende Vergütung" erhalten, heißt es in einem Schreiben der KBV an die KVen zu den geforderten Kompromissen.


Bonushefte:
Ein Arzt muss ein Bonusheft zur Bestätigung von gesundheitsbewusstem Verhalten eines Versicherten, z.B. Check-ups, nur dann ohne gesonderte Vergütung ausfüllen, wenn Durchführung und Dokumentation der Leistung im selben Quartal erfolgen. "Legt der Versicherte sein Bonusheft erst in einem späteren Quartal vor, stellt der Eintrag keine vertragsärztliche Lestung mehr dar mit der Folge, dass sie privat liquidiert werden kann", schreibt die KBV.


Schadensersatz bei ungütligen Versichertenkarten:
Die Krankenkassen haben keinen Schadensersatzanspruch, wenn eine Versichertenkarte unzulässig verwendet wird, z.B. weil ein Patient eine nicht mehr gültige Versichertenkarte oder die einer anderen Person in der Praxis vorlegt. Etwas anderes gilt, wenn der Arzt die unzulässige Verwendung, z.B. aufgrund des Alters, Geschlecht oder des Bildes, hätte erkennen können.

Denn die Krankenkassen bleiben in der Pflicht, ungültige Krankenversicherten- bzw. elektronische Gesundheitskarten einzuziehen. Damit erfolgt in den Praxen "bis auf Weiteres" auch keine Sperrung der Karten im Rahmen des Onlinestammdatendienstes, so die KBV.


Die KBV kann das Honorar eines Arztes, der einen Patienten mit ungütliger Chipkarte behandelt hat, der Kasse in Rechnung stellen. Es sei denn, diese kann nachweisen, dass die KV für diese Verischerten bereits einen Anteil an der Gesamtvergütung erhalten hat. Zudem müssen KV und Vertragsarzt versichern, dass der Patient die Leistung nicht selbst bezahlt hat.


Arztgruppenübergreifende Anstellung:
Das für Arztpraxen geltende Verbot der arztgruppenübergreifenden Anstellung von Ärzten, die nur auf Überweisung tätig werden oder überweisungsgebundene Leistungen durchführen, entfällt. Das stellt eine Gleichbehandlung zu Medizinischen Versorgungszentren dar.


Das bedeutet, dass Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin künftig in Praxen angestellt werden dürfen, die ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können, so die KBV. Damit könne z.B. ein Pathologe als angestellter Arzt in einer chirurgischen Praxis arbeiten. Umgekehrt dürften auch die genannten Arztgruppen Mediziner anstellen, die ohne Überweisung tätig werden, also z.B. ein Pathologe einen Chirurgen.

TK TK
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