Anzeige

Keine Gesundheitsgefährdung: Gericht spricht Wunderheiler frei

Gesundheitspolitik Autor: mt

thinkstock thinkstock
Anzeige

Die Tätigkeit eines "Wunderheilers" ist durch die Berufsfreiheit geschützt. Das gilt dann, wenn der Heiler keine wissenschaftlichen Belege vortäuscht und seine Kunden nicht davon abhält, auch Ärzte aufzusuchen.

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins macht auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Gießen aufmerksam.

Ein Mann warb in Zeitungsanzeigen damit, mittels seiner "geistigen Kräfte" Menschen von Beschwerden wie Krebs, Demenz, Alzheimer, Körpervergiftung, Hepatitis oder HIV heilen zu können.

Von März 2010 bis Mai 2011 "behandelte" er in 58 Fällen kranke Menschen. Mittels eines Pendels erkundete er den Gesundheitszustand einzelner Organe. Die Ergebnisse trug er in ein selbst entworfenes Formular ein.

Auch Handauflegen und "Fernheilungen" durchs Telefon bot er an. Dafür verlangte er 60 bis 1000 Euro.

Patienten sogar zum Arztbesuch aufgefordert

Er riet den Betroffenen nie von der Konsultation von Ärzten ab, sondern forderte in etlichen Fällen sogar ausdrücklich dazu auf. Einige der Behandelten wurden ganz oder teilweise geheilt, die meisten jedoch nicht.

Obwohl der Mann ohne Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde tätig war, sahen die Gießener Richter darin weder einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz noch Betrug. Der Betroffene übe gar keine Heilkunde aus; seine Handlungen verursachten zumindest keine gesundheitlichen Schäden.

Für einen Betrug fehle es an einer Täuschung, da der Mann nie angegeben habe, Arzt oder geprüfter und zugelassener Heilpraktiker zu sein. Dies sei den Kunden auch bewusst gewesen, wie alle Zeugen bestätigten, so das Gericht.

Amtsgericht Gießen – Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: 507 Cs 402 Js 6823/11
Anzeige