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Pflegerin dosiert falsch, Hausarzt muss vor Kadi

Gesundheitspolitik Autor: Anouschka Wasner

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„Fahrlässige Tötung“ im Altenheim, so die Anklage gegen den Hausarzt. 24 Monate nach dem Vorfall stellt das Amtsgericht das Verfahren gegen Zahlung von 3000 Euro ein. Der Hausarzt fühlt sich zu Unrecht bestraft.

„Bin ich jetzt zum Abzeichnen der Medikamentenpläne im Altenheim verpflichtet oder nicht? Muss ich dokumentieren, wenn jemand am Wochenende anruft und ich an den Notdienst verweise?“ Dr. Thorsten W.* ist ratlos. Er hat schon die Anklage nicht verstanden – geschweige denn das Urteil, das zwar juristisch weder Strafe noch Vorbestrafung beinhaltet, aber doch eben nur ein „Freispruch zweiter Klasse“ ist.

Am 7. Dezember 2007 wird Anna H.*, eine 87-jährige Patientin von Dr. W., aus dem städtischen Krankenhaus entlassen und zur Pflege in das DRK-Seniorenheim aufgenommen. Bei der Aufnahme überträgt die Altenpflegerin Kathrin M.* die in dem Entlassungsbrief des Krankenhauses angewiesene künftige Rheumamedikation. Dabei unterläuft ihr ein schwerwiegender Fehler: Statt wie angegeben eine Dosierung von 1,5 Tabletten jeweils Mittwochs zu übernehmen, notiert sie eine tägliche Methotrexatgabe von 1 Tablette (10 mg) sowie mittwochs eine weitere halbe Tablette.

Fast zwei Wochen lang täglich 10 mg Methotrexat

Über zwölf Tage erhält die alte Dame die massiv erhöhte Dosierung, bis sie schließlich aufgrund einer sichtbaren toxischen Reaktion erneut in das Krankenhaus überstellt wird. Noch am darauffolgenden Tag verstirbt sie aufgrund der Vergiftung, wie die Obduktion erweisen wird.

An diesem Punkt tritt die Staatsanwaltschaft auf den Plan. Die der fahrlässigen Tötung angeklagte Pflegerin beschuldigt den Hausarzt: Hätte dieser die Übertragung der Anordnung überprüft, wäre die Fehldosierung aufgefallen. Sie habe schließlich an dem Freitagnachmittag, an dem die Patientin eingewiesen worden war, dreimal in der Praxis angerufen und einen Hausbesuch angefordert.

Aufgrund dieser Aussage wird das Verfahren auf Dr. W. ausgeweitet und der Hausarzt wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassung angeklagt. Der Hausarzt versucht sich zu wehren: Es hätten doch eindeutige schriftliche Anweisungen zur richtigen Dosierung von Seiten des Rheumatologen, des Krankenhauses, durch seinen eigenen Verordnungsplan sowie auf der Verpackung im roten Schriftzug gegeben.

Und es könne zum strittigen Zeitpunkt auch kein Gespräch mit der Praxis stattgefunden haben, da diese schon seit über zehn Jahren Freitags nachmittags gar nicht besetzt sei. Bei Anrufen auf dem Privatanschluss aber würden er bzw. seine Familienmitglieder grundsätzlich an den Notdienst verweisen. Außerdem habe es auch in der Folgewoche keinen Anruf in seiner Praxis diesbezüglich gegeben.

Anhand von Telefonlisten wird im Prozess dann auch eindeutig festgestellt, dass an dem fraglichen Nachmittag keineswegs drei Gespräche mit der Praxis stattgefunden haben, sondern lediglich ein einminütiger Kontakt am privaten Anschluss zustande gekommen war.
Und was die Kontrolle der Medikation betrifft, wird zwar festgehalten, dass es allgemein nicht unbedingt üblich sei, den Medikamentenplan zu kontrollieren, doch andere Ärzte würden es trotzdem tun. Das wiederum kann Dr. W. jedoch anhand von Kopien anderer Medikationspläne widerlegen – mit offensichtlich wenig bleibendem Eindruck.

Rufschaden riskieren – oder Einstellen dulden?

Letztlich, so die Wahrnehmung des angeklagten Hausarztes, schien es während des Verfahrens auch gar nicht um richtiges oder falsches Verhalten zu gehen. Im Gegenteil, er hätte vom Staatsanwalt signalisiert bekommen, dass er seine Haut nur retten könne, wenn er der Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldzahlung zustimme. Würde er hingegen auf eine Weiterverfolgung bestehen, so hätte das detaillierte Ermittlungen speziell gegen seine Person zur Folge.

Anwälte warnen auch generell vor einer Weiterverfolgung „um jeden Preis“– und zwar aus pragmatischen Erwägungen. Denn werde die Einstellung nach §§ 153a StPO abgelehnt, käme es zu einer weiteren Strafverfolgung mit entsprechender Öffentlichkeit. Selbst bei einem Freispruch würde der Arzt also Gefahr laufen, dass durch Medienberichterstattung „etwas anhaften bleibt“.

So bleiben die Unklarheiten im konkreten Fall wohl bestehen. Zum Wiederholungstäter will der Hausarzt aber trotzdem nicht werden und zieht deswegen seine eigenen Schlüsse. Die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heim ist schon mal komplett aufgekündigt. Und seine Privatnummer wird er seinen Patienten in Zukunft leider vorenthalten müssen. 


* Die Redaktion hat die Namen der Beteiligten geändert sowie den Ablauf des Geschehens vereinfacht.

Medical Tribune fragt Maximilian G. Broglie, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:

Ist ein Hausarzt trotz vorliegenden schriftlichen Anweisungen verpflichtet, die Übertragung der Medikation in die Heimakte zu kontrollieren?

RA Broglie:

Für den Hausarzt, der in keinerlei vertraglicher Beziehung zu dem Heim, sondern bestenfalls zu dem Patienten bzw. der Patientin steht, besteht primär keine Verpflichtung, die Übertragung der Medikation in die Heimakte zu kontrollieren.

Im geschilderten Fall liegt möglicherweise ein Organisationsverschulden des Heimes vor. Zu prüfen wäre, wer die Überwachungspflicht über das Heimpersonal hat. Das Heimpersonal ist nicht Verrichtungsgehilfe des Hausarztes, so dass der Hausarzt nicht verpflichtet ist, die Übertragung der Medikation in die Heimakte zu kontrollieren, es sei denn, es ergeben sich für ihn Anhaltspunkte für eine Falschdosierung.

Muss ein Hausarzt eingehende Telefonate so dokumentieren, dass er in der Lage ist, Vorwürfe dieser Art wirksam abzuwehren? Gilt das auch für Familienmitglieder und den Privatanschluss?

RA Broglie:

Der Arzt ist schon aus Beweissicherungsgründen gehalten, auch Telefongespräche zu dokumentieren. Empfehlenswert ist dies auch für Telefonate, die das Personal des Arztes führt. In der Praxis dürfte wohl eine derartige Dokumentation schwer umsetzbar sein, wäre aber aus Beweissicherungsgründen sinnvoll.

Haben Patienten Kenntnis von dem Privatanschluss des Arztes, gelten diese Regeln auch für Patientenanrufe auf dem Privatanschluss. Hier sollten auch die Familienmitglieder entsprechend instruiert werden. Im Zweifel ist eine Anrufbeantworteransage mit Verweis auf den Notdienst unter Angabe einer entsprechenden Telefonnummer zweckmäßig.

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