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TK zur Osteopathie: Ärztliche Anordnung reicht weiterhin

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Entzieht ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf den gesetzlichen Krankenkassen den Boden für die Kostenerstattung von Osteopathie, soweit diese von Physiotherapeuten ohne Heilpraktikererlaubnis erbracht wird? Nein, meint die Techniker Krankenkasse (TK), Nr. 1 der GKV und Vorreiter bei dieser Satzungsleistung.

Dass es sich bei dem Urteil um eine reine Einzelfallentscheidung ohne weitergehende Bedeutung handelt, wie die TK in einer Antwort an Medical Tribune meint, sieht der renommierte Medizinrechtler Professor Dr. Dr. P. F. Alexander Ehlers nicht so. Es sei zwar (noch) keine höchstrichterliche Entscheidung und lasse auch eine Ausein­andersetzung mit der vorangegangenen Rechtsprechung vermissen. Doch es wurden „grundsätzliche Aussagen getroffen, die nun – auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Haftung – nicht außer Acht zu lassen sind“, unterstreicht der Allgemeinarzt und Rechtsanwalt.

Im MT-Interview hatte er festgestellt: „Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen also grundsätzlich nur noch für Osteopathiebehandlungen, die von Personen mit der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erbracht wurden, Kosten erstatten. Die Abrechnungspraxis einiger Krankenkassen, die allein auf das Kriterium der ärztlichen Verordnung abstellen, erscheint nun als rechtswidrig.“

Herrschende Meinung spricht für die Physiotherapeuten

Die TK argumentiert, dass die Osteopathie berufsrechtlich von approbierten Ärzten, Heilpraktikern „und auf ärztliche Anordnung auch von Physiotherapeuten“ erbracht werden darf. Die Berechtigung der Physiotherapeuten ergebe sich aus einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, das vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde*. Demnach verstoße die Erbringung von osteopathischen Leistungen durch Physiotherapeuten aufgrund einer ärztlichen Anordnung/Verordnung nicht gegen das Heilpraktikergesetz und sei auch nicht strafbar.

Auch eine wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Verfahren der Bundesärztekammer komme zu dem Ergebnis, dass die Osteopathie bei entsprechender Qualifikation und ärztlicher Verordnung von Physiotherapeuten angewandt werden kann. Dies decke sich mit einer Antwort der Bundesregierung.

Kasse: Kostenerstattung hängt nicht am Berufsrecht

Aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf können „wir keine in allen Fällen geltenden Grundsätze für die osteopathische Behandlung ableiten“, teilt die TK mit. Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen besäßen weiterhin Gültigkeit.

Die TK-Satzung zur Kostenerstattung für die Versicherten regele nicht, welche Leistungserbringer nach Berufsrecht Osteopathie erbringen dürfen. Durch den erforderlichen Nachweis der osteopathischen Qualifikation werde aber gewährleistet, „dass Osteopathie nur von spezialisierten Leistungserbringern qualitativ erbracht wird“.

Klare Regelungen zum Osteopathen sind überfällig

Die Kasse, die 2015 ihre ursprüngliche Förderung von maximal 360 Euro im Jahr auf einen Zuschuss von bis zu 120 Euro reduziert hat, verbindet mit dem OLG-Urteil zumindest die Hoffnung, dass Politik und Verbände nun regelnd tätig werden. Bis heute fehlten verbindliche bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben für die staatlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbestimmungen. Auch zeige sich bei den zuständigen Gesundheitsämtern kein einheitliches Bild, unter welchen Vor­aussetzungen als Physiotherapeut und/oder Osteopath tätige Personen eine Heilpraktiker-Erlaubnis erhalten können. Nur das Land Hessen hat seit November 2008 eine Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie.

* Urteil vom 18.9.2009 (Az.: 3 C 2604/08.N); Beschluss des BVerwG vom 20.11.2009, Az.: 3 BN 1/09

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