Anzeige

Willkommene Aussichten für die Hausärzte

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Anzeige

Zum Teil sehr detailreich, zum Teil nur vage Willensbekundungen. So liest sich der Abschnitt zur ambulanten medizinischen Versorgung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. Nachfolgend wesentliche Auszüge.

Die Krankenkassen bleiben gesetzlich verpflichtet, eine hausarztzentrierte Versorgung anzubieten. Die HzV wird „um geeignete Instrumente zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung ergänzt“. Die jetzigen Vergütungsbeschränkungen werden aufgehoben. DMP müssen, soweit sie die Hausärzte betreffen, Bestandteil der HzV-Verträge sein.


Neue DMP sollen für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen entwickelt werden.

Die Rahmenbedingungen von integrierten und selektiven Versorgungsformen (§§ 63 bis 65, 73a, 73b, 73c, 140a ff. SGB V) werden angeglichen, z.B. bei der Evaluation und beim Wirtschaftlichkeitsnachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde nach jeweils vier Jahren.


Von Fachärzten erbrachte haus­ärztliche Leistungen sollen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütung mindern – und umgekehrt. „Wir werden prüfen, ob sich die Unterschiede in der ärztlichen Vergütung durch Besonderheiten in der Versorgungs- und Kostenstruktur begründen lassen und wie unbegründete Unterschiede aufgehoben werden können."


Arztgruppengleiche, z.B. rein haus­ärztliche MVZ werden zugelassen. Kommunen dürfen MVZ gründen. Bei Vergütung und Zulassung dürfen MVZ nicht benachteiligt werden.


Die KVen richten – eventuell in Kooperation mit Krankenkassen – eine Terminservicestelle ein, die gesetzlich Versicherten bei Überweisung an einen Facharzt innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin vermittelt. „Für den Termin soll im Regelfall eine Wartezeit von vier Wochen nicht überschritten werden. Gelingt dies nicht, wird von der Terminservicestelle ein Termin – außer in medizinisch nicht begründeten Fällen – zur ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus angeboten.“ Die Behandlung erfolgt dann zulasten des jeweiligen KV-Budgets.


Kürzere Wartezeiten und mehr Angebote einer Kurzzeit-Psychotherapie durch Entbürokratisierung des Antrags- und Gutachterverfahrens, Förderung der Gruppentherapie.


Abbau von Überversorgung durch den Aufkauf von Arztsitzen: Die jetzige „Kann“- wird in eine „Soll“-Regelung überführt.


Aus „kann“ wird „muss“ bei der Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung in unterversorgten Gebieten (§ 116a SGB V).


Patienten erhalten regelhaft die Möglichkeit, eine Zweitmeinung bei einem weiteren Facharzt oder Krankenhaus einzuholen. Dies betrifft vom G-BA zu definierende mengenanfällige planbare Operationen. Die Ärzte müssen bei Indika­tionsstellung die Patienten über dieses Recht aufklären. Diese Aufklärung muss mindestens zehn Tage vor der Operation erfolgen. Die Kosten übernehmen die Krankenkassen.


Für vier vom G-BA ausgewählte planbare Klinikleistungen können die Krankenkassen in den Jahren 2015 bis 2018 modellhaft Qualitätsverträge mit einzelnen Krankenhäusern abschließen. Danach erfolgt eine Evaluierung. Die freie Krankenhauswahl bleibt davon unberührt.


Das Entlassungsmanagement der Kliniken wird durch eine gesetzliche Koordinationsfunktion der Krankenkassen ergänzt. Erweiterte Möglichkeiten der Krankenhäuser bei einer Entlassung Leistungen zu verordnen und eine pflegerische Übergangsversorgung zu veranlassen.


Die Vertreterversammlungen von KBV und KVen werden „zu gleichen Teilen“ aus Haus- und Fachärzten gebildet. Über rein hausärztliche Belange entscheiden die hausärztlichen Mitglieder der VV, über rein fachärztliche Belange die Fachärzte. Für angestellte Ärzte in der ambulanten Versorgung ist ein beratender Fachausschuss vorgesehen.


„Die Förderung der Weiterbildung in Allgemeinmedizin wird um 50 % erhöht und bei Bedarf länder­übergreifend koordiniert.“ Überhaupt wollen Union und SPD „die ärztliche Weiterbildung aller grundversorgenden Fachgebiete in ambulanten Einrichtungen fördern.“


Der Einsatz von Personen in nicht ärztlichen Gesundheitsberufen, die delegierte ärztliche Leistungen erbringen, soll flächendeckend ermöglicht und leistungsgerecht vergütet werden. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Formen der Substitution ärztlicher Leistung sollen aufgelegt, evaluiert und ggf. in die Regelversorgung überführt werden.


„Wir werden für Arznei- und Heilmittel gesetzlich vorgeben, dass die heutigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen bis Ende 2014 durch regionale Vereinbarungen von Krankenkassen und kassenärztlicher Selbstverwaltung ersetzt werden.“


Voraussetzung für die Erstverschreibung von Arzneimitteln muss ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt sein. Online-Konsultationen reichen dafür nicht aus.


Der G-BA hat eine Substitu­tionsliste zu erarbeiten, auf der Medikamente aufgeführt sind, die im Rahmen von Rabattverträgen nicht ausgetauscht werden dürfen.


Arzneimittel-Nutzenbewertung: Der Bestandsmarktaufruf, inklusive der laufenden Verfahren, wird beendet. Dafür wird das Preismoratorium auf dem Niveau vom 1. August 2009 fortgeführt und der Herstellerrabatt ab 2014 von 6 auf 7 % erhöht. Diese Regelung wird ab 2015 jährlich überprüft und je nach finanzieller Lage der GKV ggf. angepasst.


Noch 2014 wird ein Gesetz verabschiedet, das Prävention und Gesundheitsförderung in Bereichen wie Kita, Schule, Firma und Pflegeheim sowie die betriebliche Gesundheitsförderung stärkt und alle Sozialversicherungsträger einbezieht.


Ein zu gründendes Qualitäts­institut sammelt sektorenübergreifend Routinedaten, die ausgewertet und einrichtungsbezogen veröffent­licht werden. Der MDK soll zur Überprüfung der Vorgaben des G-BA zur internen und externen Qualitätssicherung unangemeldet Kontrollen in den Kliniken durchführen.


Es wird ein neuer Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Strafgesetzbuch geschaffen.

Quelle: Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD, Berlin, 2013

Anzeige