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Wirrwarr wegen alter Chipkarten: Bis Ablaufdatum gültig

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Erwartungsgemäß haben die Ankündigungen der Krankenkassen, dass seit 2014 „grundsätzlich“ nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und nicht mehr die Krankenversichertenkarte (KVK) gilt, für Durcheinander gesorgt.

So berichtet die KV Brandenburg von vielen Anfragen übers Patiententelefon. Die KV Bremen sieht sich sogar veranlasst, die Apotheken aufzufordern, Rezepte nicht zu verweigern, die auf Basis der KVK ausgestellt wurden.


Die KVen stellen klar: Seit dem 1.1. ist die eGK zwar der offizielle Versicherungsnachweis. Sollten Versicherte von ihrer Krankenkasse aber noch keine eGK erhalten haben, werde in den Praxen auch die bisherige KVK bis zum Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer akzeptiert; diese könne auch für Verordnungen eingesetzt werden. Dies haben KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart.


„Auch die alte Chipkarte, sofern sie nicht abgelaufen ist, stellt einen gültigen Leistungsnachweis dar“, betont die KV Bremen. Insofern sei ein Informationsschreiben des Bremer Apothekenvereins, das mit der Empfehlung ende, keine Verordnungen mit alter Krankenversichertennummer anzunehmen, eine Fehlinterpretation der Übergangsregelungen.


Die DAK erklärt auf ihrer Homepage, dass es „keine Garantie“ gebe, dass ein Arzt eine KVK akzeptiere. Ggf. könne es zu Privatrechnungen und Privatrezepten kommen, die die Kasse nicht erstatte.

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