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15 Euro für den Test von Reiserückkehrern

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Für Einreisende aus Risikogebieten soll ein Test auf SARS-CoV-2 zur Pflicht werden Für Einreisende aus Risikogebieten soll ein Test auf SARS-CoV-2 zur Pflicht werden © iStock/izusek
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Seit dem 1. August können sich alle Personen, die nach Deutschland einreisen, auf SASRS-CoV-2 testen lassen. Was Ärzte bei Beauftragung des Labors und bei der Abrechnung beachten müssen.

Gemäß einer geänderten Rechtsvorschrift haben nun alle Personen, die sich außerhalb Deutschlands aufgehalten haben, einen Anspruch auf einen Test auf SARS-CoV-2. Voraussetzung ist, dass sie sich innerhalb von 72 Stunden an eine Teststelle wenden – also an Ärzte, Gesundheitsämter oder Testcenter in Flughäfen und Bahnhöfen. Rückkehrer aus Risikogebieten sollen ab Mitte der Woche zu einem Test verpflichtet sein. Auch Menschen, die sich in deutschen Gebieten aufgehalten haben, für die das Robert Koch-Institut ein erhöhtes Infektionsrisiko festgestellt hat, haben Anspruch auf die Leistung.

Vertragsärzte erhalten für den Test pauschal 15 Euro. Die Leistung umfasst Abstrich, Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis. Weitere Leistungen dürfen nicht abgerechnet werden. Für die Beauftragung des Labors ist das Formular OEGD zu verwenden. Bis jedoch eine überarbeitete Version bereitsteht, kann laut KBV auf das Formular 10C ausgewichen werden. Unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko nach Meldung durch Corona-Warn-App“ sei das Wort „Rückkehrer“ einzutragen. Das Feld „Test nach Meldung“ oder „Diagnostische Abklärung“ sei nicht zu markieren. Sollte auch das neue Formular 10C nicht verfügbar sein, kann die Veranlassung mit Formular 10 erfolgen, sofern ein entsprechender Hinweis auf den Testanlass eingetragen wird.

Laut Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit müssen Einreisende, die getestet werden wollen, glaubhaft machen, dass sie sich im Ausland aufgehalten haben. Dies könne etwa durch einen Boarding-Pass, ein Ticket, eine Hotelrechnung oder einen sonstigen Nachweis geschehen.

Praxisnachrichten der KBV

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