GOÄ Nr. 15: Das müssen Sie bei der Abrechnung beachten
Nach Nr. 15 werden in der GOÄ flankierende therapeutische und soziale Leistungen bei chronisch kranken Patienten honoriert. Hierzu zählen beispielsweise Kontakte zu Pflegeheimen, Krankenversicherungen, Kureinrichtungen oder auch Betreuern.
Die Betreuung eines chronisch Kranken ist mit einem hohen Zeitaufwand verknüpft. Der behandelnde Arzt muss nicht nur therapeutische Maßnahmen koordinieren, sondern auch verschiedene soziale Maßnahmen in die Wege leiten.
Da in der Leistungslegende die therapeutischen und sozialen Maßnahmen mit einem "und" verknüpft sind, darf die Nr. 15 GOÄ deshalb nur dann zum Ansatz gebracht werden, wenn Maßnahmen aus beiden Kategorien eingeleitet beziehungsweise koordiniert wurden.
Das bedeutet, dass die kontinuierliche Behandlung durch den Arzt alleine nicht für den Ansatz ausreicht.
In der neuen, voraussichtlich ab 1.10.2016 gültigen GOÄ wird deshalb die Leistungsbeschreibung etwas praxisnäher ausfallen. Die "Planung, Einleitung und Koordination flankierender diagnostischer und/oder therapeutischer und zusätzlicher sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines Patienten" wird dann den Leistungsinhalt darstellen.
Die Nr. 15 GOÄ darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Es empfiehlt sich deshalb, diese Leistung jeweils am Ende des Kalenderjahres abzurechnen, sodass eine kontinuierliche Behandlung unterstellt werden kann.
Neben der Nr. 15 GOÄ können in gleicher Sitzung die Nrn. 3, 4, 33, 34 und 435 GOÄ nicht berechnet werden.