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Pauschalhonorar für Kooperationen mit Pflegeheimen? Umsatzsteuer droht!

Autor: Anke Thomas, Foto: Thinkstock

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Derzeit schließen viele KVen und Kassen Kooperationsverträge mit Pflegeheimen. Jetzt hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein klargestellt: Ärztliche Leistungen aus Verträgen mit Pflegeheimen sind umsatzsteuerpflichtig.

Hintergrund der neuen Kooperationsverträge ist das Pflegeneuausrichtungsgesetz, das 2012 verabschiedet wurde. Hierin wurden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband aufgefordert, Anforderungen an eine kooperative ärztliche und pflegerische Versorgung zu erarbeiten.

KBV und GKV-Spitzenverband haben entsprechende Anforderungen erarbeitet und in der "Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen" festgehalten.

Die Vereinbarung ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. KVen und Kassen sind nun aufgefordert, die Vereinbarung umzusetzen und Verträge mit Pflegeheimen vor Ort zu schließen.

Extrabudgetäre Zusatzvergütungen können vereinbart werden

Einige KVen sind auch schon vorgeprescht und haben Verträge geschlossen  oder passen bestehende Verträge an, wie etwa die KV Nordrhein und die Barmer GEK für vollstationäre Einrichtungen der Stadt Essen.

Im Detail wird in den Verträgen z.B. die Sicherstellung der ärztlichen Präsenz oder die Versorgung nach 22 Uhr an Wochenenden und an Feiertagen geregelt. Erfüllen die Verträge die Anforderungen der Vereinbarung von KBV und Kassen, können extrabudgetäre Zusatzvergütungen ausgehandelt werden.

Pauschalhonorar? Dann an die Umsatzsteuer denken!

Ob das Zusatzhonorar lohnenswert ist, muss jeder Arzt für sich entscheiden. Bei der Entscheidung sollte jedoch berücksichtigt werden, dass für diese Tätigkeit unter Umständen Umsatzsteuer anfällt.

Heilbehandlungsleistungen von Ärzten sind zwar umsatzsteuerfrei, sagt Steuerberater Michael Bark von der Düsseldorfer Kanzlei Wilms und Partner, warnt aber: Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat kürzlich klar gestellt: Ärztliche Leistungen aus Kooperationsverträgen mit Pflegeheimen unterliegen hingegen der Umsatzsteuerpflicht.

Welche Verträge das genau betrifft, das muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich gilt aber: Wenn der Arzt für seine Leistungen monatlich einen festen Pauschalbetrag erhält, trifft ihn die Umsatzsteuerpflicht.

Zu diesen Leistungen zählen häufig:

  • regelmäßige Visiten einschließlich gegebenenfalls notwendiger Sofortbehandlungen

  • Rufbereitschaft in der Nacht und außerhalb der üblichen Dienstzeiten

  • Koordinierung des ärztlichen Therapieplans unter Einbeziehung mitbehandelnder Fachärzte und unter Integration des Heimpersonals

  • Koordinierung der Handlungskompetenzen der pflegerischen, therapeutischen, diagnostizierenden und beratenden Berufsgruppen

  • Mitwirken an der (Fort-)Entwicklung, Ausführung und Überprüfung der Heimkonzepte

  • fachliche Beratung des Heimpersonals sowie Konzeption und Durchführung von internen Heimfortbildungsangeboten


Neben diesen oben aufgeführten, pauschal abgegoltenen Leistungen rechnet der Arzt die eigentliche ärztliche Behandlung mit seiner KV bzw. direkt mit den Privatpatienten ab. Letztere unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Verträge vor der Unterschrift vom Steuerberater checken lassen

Um bei den Verträgen mit Pflegeheimen nicht in eine steuerliche Falle zu tappen, rät Steuerberater Bark dazu, vor der Unterschrift eines Kooperationsvertrages checken zu lassen, ob mit umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu rechnen ist. 


Keine Gedanken müssen sich Ärzte machen, deren gesamte steuerpflichtige Umsätze unter der Grenze von 17 500 Euro jährlich bleiben. Dann nämlich greift die Kleinunternehmerregelung und die Umsätze aus einem Kooperationsvertrag mit einem Pflegeheim bleiben umsatzsteuerfrei. 


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