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Furcht vor mehrjährigen Haftstrafen

Gesundheitspolitik Autor: kol; Foto: Fotolia/Cherries

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Roche Diabetes Care Deutschland gibt wegen "juristischer Unwägbarkeiten" keine kostenlosen Blutzuckermessgeräte mehr an Arztpraxen und Kliniken ab. Andere Unternehmen rudern auch zurück.

Wie Roche erklärt, könne das Antikorruptionsgesetz "weitreichende Konsequenzen für Ärzte und ihr Personal haben, wenn sie Produkte bestimmter Hersteller bevorzugen und dafür Vorteile annehmen". Für Patienten, so das Unternehmen, stünden die etablierten Bezugswege wie die Apotheke und der Diabetesfachhandel weiterhin zur Verfügung.

Roche gründet seine Entscheidung auf Rechtsgutachten zum Antikorruptionsgesetz, u.a. vom Verband der Diagnostica Industrie. Danach drohen im schlimmsten Fall bei Verstößen mehrjährige Haftstrafen. "Ob die bisherige Praxis der Abgabe kostenloser Blutzuckermessgeräte an Patienten durch Ärzte unter den Straftatbestand der Bestechung fällt, wird endgültig erst entschieden sein, wenn höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen", erklären zwei Außendienstleiter.

Blutzuckermessgeräte und Pens vom Beschluss betroffen

Sanofi-Aventis Deutschland hat die Abgabe kostenloser Warenproben ebenfalls eingestellt. Betroffen sind wiederverwendbare Pens und Blutzuckermessgeräte. Sanofi verweist darauf, dass die Produkte nach wie vor regulär verordnet werden können. Ausgenommen von der Abgabebeschränkung sind Demonstrationsgeräte für die fachgemäße Einweisung der Patienten.

Abgabe von Schulungsgeräten unter bestimmten Bedingungen

Ascensia Diabetes Care Deutschland gibt bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes keine Blutzuckermessgeräte kostenlos an Arztpraxen oder Krankenhäuser zur Weitergabe an Patienten ab. Auch hier sind Demonstrations- und Schulungsgeräte ausgenommen. Ärzte erhalten sie, sofern sie die Wahl für die Schulung auf einem bestimmten Gerät dem Patienten überlassen und ihm dafür mehrere verschiedene Geräte zur Verfügung stellen.

Auch Abbott zog die Notbremse und stellte die unentgeltliche Abgabe von Glukose-Messsystemen über Praxen und Kliniken ein. Ausnahme bilde laut §  47 Arzneimittelwerbegesetz  die Musterabgabe, erklärt das Unternehmen. Auf Anfrage seitens medizinischer Fachkräfte sei die Abgabe von maximal zwei Mustern pro medizinischer Fachkraft und Kalenderjahr erlaubt.

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