Notdienst Auch Privatärzte müssen mitmachen
Eine Kassenzulassung sei nicht Voraussetzung für die Verpflichtung, am Notdienst teilzunehmen, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
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Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (AZ: 7 K 3288/16). Kammerangehörige Ärzte hätten die Pflicht, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig seien, so das Gericht. Das betreffe auch niedergelassene Privatärzte. Eine Kassenzulassung sei nicht Voraussetzung für diese Verpflichtung.
Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
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