
490.000 Euro Regress verhängt BSG bestätigt Regress für Stempelverordnungen

Ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie unterzeichnete Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich. Stattdessen kam ein Unterschriftenstempel (Faksimilestempel) zum Einsatz. Der Beschwerdeausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen verhängte deshalb einen Regress in Höhe von rund 490 000 Euro. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht bestätigt.
Rechtsgrundlage des Regresses ist § 48 Absatz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte in Verbindung mit § 15 der landesrechtlichen Prüfvereinbarung. Es geht um einen „sonstigen Schaden“, der der antragstellenden Krankenkasse aus der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entstanden sei, erklärt das Kasseler Gericht. Der klagende Prof. Dr. H. S. habe seine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt.
Die persönliche Unterschrift des Arztes – jetzt die qualifizierte elektronische Signatur – ist wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung. Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen könnten die hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels nicht erfüllen, heißt es in einer BSG-Mitteilung.
Der Senat führt aus: Infolge der Pflichtverletzungen des Klägers sei der Krankenkasse ein Schaden in der festgesetzten Höhe entstanden. Der Regress sei nicht unverhältnismäßig. Er entspricht der Summe der in den 14 Quartalen 1/2015 bis 2/2018 unrichtig ausgestellten Sprechstundenbedarfsverordnungen. Für die Krankenkasse sei die Fehlerhaftigkeit der Verordnungen nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, so dass eine frühere Antragstellung, die die Schadenshöhe gemindert hätte, nicht auf der Hand gelegen habe. Auf den Einwand des Arztes, dass die Verordnungen medizinisch indiziert gewesen seien, komme es nicht an, heißt es in der BSG-Mitteilung.
Der KBV-Vorstand mag dieser Argumentation nicht folgen: „Die Juristen bewerteten den Formfehler der fehlenden Unterschrift genauso, als wenn das Arzneimittel zu Unrecht ausgegeben worden wäre. Mit fatalen und existenzbedrohenden Folgen für die niedergelassenen Kollegen!“ Die BSG-Entscheidung zeige, dass es dringend eine gesetzliche Klarstellung brauche, um die sog. Differenzkostenberechnung auszuweiten. Regresse sollten begrenzt werden auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den Kosten, die bei einer wirtschaftlichen Verordnung angefallen wären. Das heißt: Was die Versicherten medizinisch sachgerecht erhalten haben, soll auf die Regresssumme angerechnet werden.
Quelle: BSG-Urteil vom 27.8.2025, Az.: B 6 KA 9/24 R