Was speichern, was lesen? Das Abenteuer elektronische Patientenakte kann beginnen

Gesundheitspolitik DGIM 2025 Autor: Michael Reischmann

„Die ePA begründet keine neue Berichtspflichten“, sagte Dr. Stachwitz. „Die ePA begründet keine neue Berichtspflichten“, sagte Dr. Stachwitz. © Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Etwa 70 Mio. Bürgerinnen und Bürger haben von ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte eingerichtet bekommen. Wie viele die Akte nutzen werden, bleibt abzuwarten. In den Praxen und Kliniken beginnt jetzt die „Hochlaufphase“. Dabei stehen alle in einer Baustelle.

„Die ePA ist ab diesem Jahr Teil des Versorgungsalltags“, sagt Dr. Philipp Stachwitz, Leiter des Stabsbereichs Digitalisierung der KBV. Dass er seinen Vortrag über die ePA auf dem DGIM-Kongress wenige Tage nach dem bundesweiten Roll-out hielt, bescherte ihm einen vollen Saal. Der Informationsbedarf ist jetzt akut. Die KBV bietet viel an.*

Ist die Ärztin/der Arzt verpflichtet, für die Anamnese in die ePA zu schauen? Nein, sagte Dr. Stachwitz, aber es empfiehlt sich. Das PVS muss so eingestellt sein, dass es keine Daten automatisch in die ePA lädt, sondern erst auf Knopfdruck. Vorerst können nur Dateien im PDF-Format abgelegt werden. Gesucht werden kann so z. B. nach Datum, Fachgebiet (Kardiologie etc.) oder Praxis bzw. Krankenhaus. Das Praxisteam muss nur Daten zum aktuellen Behandlungskontext speichern. Aber was heißt das bei chronisch Kranken?

Folgende Daten haben Praxen in die ePA zu laden, so Dr. Stachwitz.

Gesetzliche Pflicht (§ 347f. SGB V):

  • Befundberichte (auch bildgebende Diagnostik)
  • Laborbefunde
  • Elektronische Arztbriefe

Auf Wunsch der Versicherten:

  • DMP-Daten
  • eAU-Bescheinigungen
  • Vorsorgevollmachten
  • Kopie der Behandlungsdokumentation

„Die ePA begründet keine neue Berichtspflichten“, sagte Dr. Stachwitz. Einzustellen sind nur Aufzeichnungen zu Fakten, die den Charakter eines Berichts für einen Dritten haben. Es gebe eine innerärztliche Diskussion, wer Laborwerte einzupflegen hat. Die Laborpraxen können das bislang nicht tun, da bei ihnen keine eGK gesteckt wurde. Außerdem sei ja auch eine Aufklärungspflicht damit verbunden.

Nachfragen des Auditoriums löste der Hinweis aus, dass die Krankenkassen Abrechnungsdaten in die ePA einstellen. Na und, diese Transparenz bestehe bei Privatversicherten schon längst, antwortete der Arzt.

Auf die ebenfalls bereits länger bestehende Pflicht, den bundeseinheitlichen Medikationsplan für Personen, die drei oder mehr verordnete Arzneimittel einnehmen, zu aktualisieren, verwies Dr. Stachwitz bei der Frage eines Hausarztes zur Medikationsliste in der ePA. Tatsächlich wird in dieser schon seit Januar 2025 jedes per eRezept verordnete Medikament gespeichert – sowie das in der Apotheke abgegebene (ggf. substituierte) Präparat. Der Hausarzt erhält so Kenntnis darüber, was Kolleginnen und Kollegen in Kliniken, Facharzt- und Zahnarztpraxen verordnet haben. Für die Medikationsliste gab es von Einrichtungen, die am ePA-Test teilnahmen, Lob, berichtete Lena Dimde von der Gematik.

Dimde hob hervor, dass die Testphase nützlich war, um technische Probleme zu erkennen und zu beheben. Sie lobte die Agilität der Primärsystemanbieter. Es sei allerdings jetzt richtig, mit der ePA in die Breite zu gehen. Denn den 300 ePA-Testeinrichtungen fehlte die Vernetzung mit anderen Akteuren. Dimde betonte, dass der Ausbau der ePA schrittweise erfolgt. Viele Dinge sind noch zu klären und vorzubereiten.

* kbv.de/html/epa.php