Arztbewertungsportale Gericht stärkt Ärzte

Konkret wurde die Ärztebewertungsplattform Jameda zur Löschung einer Ärztebewertung verurteilt, nachdem Jameda die Richtigkeit der abträglichen Bewertung nicht beweisen konnte. Jameda hatte die Löschung der Bewertung abgelehnt, weil der Bewertende seine Schilderungen auf Nachfrage per Email bestätigt habe.
Zum „Beweis“ hierfür wurde dem Kläger eine teilweise geschwärzte E-Mail vorgelegt. Die Identität des angeblichen Patienten wurde geschwärzt, sodass der Arzt den Fall nicht prüfen und die Angaben in der Bewertung nicht widerlegen konnte. Jameda vertrat die Ansicht, dass nach Bestätigung der in der Bewertung geschilderten Angaben durch den Verfasser der betroffene Arzt die Beweislast dafür trage, dass die Bewertung unwahr und daher zu löschen ist.
Dieser Auffassung erteilte das Landgericht München I nun eine deutliche Absage. Danach reicht eine bloße Bestätigung des Bewertenden nicht aus, um abträgliche Schilderungen als wahr zu unterstellen. Die Beweislast für die Richtigkeit der Bewertung liege bei Jameda. Die Vorlage einer geschwärzten Email des Verfassers reiche nicht aus, um den Beweis der Richtigkeit zu erbringen.
Quelle:
Höcker Rechtsanwälte, Köln
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