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Medizinische Versorgung bei nicht regulär krankenversicherten Migranten

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

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Nicht krankenversicherte Migranten haben oft große Probleme, medizinische Hilfe zu erhalten. Die Bundesärztekammer (BÄK) will deshalb eine politische Klärung forcieren.

Auf dem Deutschen Ärztetag Ende Mai soll ein Antrag zum Thema medizinische Versorgung von nicht regulär krankenversicherten Migranten gestellt werden, damit Ärzte nicht immer wieder in ethische Konflikte geraten.

So sichert z.B. das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die erforderliche (zahn-)ärzt­liche Behandlung zu – doch die Praxis sieht anders aus, stellt die Zentrale Ethikkommission der BÄK fest. Selbst bei ernsthaften Erkrankungen mit lege artis indizierten Behandlungen und gravierenden Folgen bei Nichtbehandlung lehnten Sozialbehörden ärztliches Einschreiten ab.

Gleiches gelte für reguläre Leistungen der Schwangerenvorsorge, Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen. Auch hier werde immer wieder gemauert.

Diese Situation stelle „Ärzte vor ernsthafte ethische Probleme“, heißt es in der Stellungnahme der Ethikkommission der BÄK zur „Versorgung von nicht regulär krankenversicherten Patienten mit Migrationshintergrund“.

Ärzte werden systematisch an der Behandlung gehindert

Das AsylbLG sieht – außer bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen – Einzelfallprüfungen vor. Die BÄK kritisiert, dass diese Prüfungen für eine Entscheidung zur Kostenübernahme in der Regel durch medizinisch nicht fachkundiges Personal vorgenommen werden.

„In manchen Asylbewerberheimen entscheidet die Heimleitung oder ein Sozialarbeiter, ob ein Arzt gerufen wird oder nicht. Das halten wir für höchst bedenklich“, erklärte Professor Dr. Dr. Urban Wiesing, Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission. Ärzte würden systematisch an der Behandlung gehindert, sagte er.

Auch blieben Ärzte und Krankenhäuser, die sich für eine Behandlung engagierten oder ohne Zusage behandelten, auf den Kosten sitzen. Nach Angaben von Prof. Wiesing sind von dieser Problematik Menschen betroffen, deren Aufenthaltsstatus bereits geklärt ist (zirka 85 000), Personen „sans papiers“ (zirka 200 000 bis 600 000), aber auch geringfügig beschäftigte Bürger aus anderen EU-Staaten, wenn deren Versicherungsschutz nicht ausreicht.

Ohne gesicherten Aufenthaltsstatus und somit ohne Papiere sind z.B. Touristen ohne Visum, „untergetauchte“ Personen im Abschiebeverfahren, abgelehnte Asylbewerber, Staatenlose, Kinder von Eltern ohne gesicherten Aufenthalt oder unbegleitete Kinder, die sich ohne gültige Aufenthaltspapiere in Deutschland aufhalten.

Bürokratischer Großaufwand und Gefahr der Ausweisung

Allen stehen im Prinzip Leistungen nach dem AsylbLG zu. Will ein Arzt seinem Patienten diese Leistungen zuteil werden lassen, ist das mit „bürokratischem Großaufwand“ verbunden, kritisierte Dr. Ulrich Clever, Menschenrechtsbeauftragter der BÄK. Am Anfang stehe „ein Anruf beim Sozialamt zwischen 9 und 12 Uhr, sonst ist dort keiner mehr da“.

Zudem brauche der Arzt Spezialkenntnisse zum Aufenthaltsrecht. Er müsse z.B. wissen, dass beim Amt nur der Name des Patienten genannt werden muss, denn in Notfällen gelte seit 2010 laut Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der sog. verlängerte Geheimnisschutz. Fakt ist aber, dass hier oft Fehler geschehen, weil zwar Praxisinhaber und Sozialamtsleiter diese Regelung kennen, nicht aber die Mitarbeiter.

Das Sozialamt ist nach § 87 AufenthG verpflichtet, bekanntermaßen Illegale bei der Polizei bzw. Ausländerbehörde zu melden. So wird der Arztbesuch selbst bei lebensbedrohlichen Erkrankungen zum Risiko. Die Gefahr ausgewiesen zu werden, ist enorm. Die ärztliche Schweigepflicht wird durch das Amt und das Gesetz ausgehebelt.

Entscheidung zur Behandlung nur durch den Arzt

Die Empfehlungen der Zentralen Ethikkommission lauten: Die Verknüpfung von Asylbewerbergesetz und Asylbewerberleistungsgesetz muss aufgehoben werden. Bürokratische Hürden, die kranken Menschen den Zugang zu den ihnen zustehenden Behandlungen erschweren oder unmöglich machen, sind zu beseitigen. Eltern muss es möglich sein, ihre Kinder Ärzten vorzustellen, ohne dabei Gefahr zu laufen, ausgewiesen zu werden. Gefordert wird zudem, dass Behandlungsentscheidungen ausschließlich von Ärzten getroffen werden und die ärztliche Schweigepflicht nicht untergraben wird. Sollte eine Priorisierung von Maßnahmen aus ökonomischen Gründen für unverzichtbar angesehen werden, müsse diese anhand ethischer Kriterien transparent und nachvollziehbar umgesetzt und auf Maßnahmen geringer Priorität beschränkt werden.

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