Heil- und Hilfsmittelversorgung Mehr Freiheiten für Therapeuten?

Gesundheitspolitik Autor: Ingolf Dürr

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Angesichts der steigenden Zahl älterer, chronisch und mehrfach erkrankter Patienten will die Bundesregierung stärker auf Prävention und Rehabilitation setzen. Das Kabinett hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Heil- und Hilfsmittelversorgung verbessert und Therapeuten mehr Freiheit bei der Wahl ihrer Mittel erhalten sollen. Von Ärzteseite wird Kritik laut.

In den vergangenen Monaten hatten sich immer wieder Patienten an Karl-Josef Laumann, den Patientenbeauftragten der Bundesregierung, gewandt und über die schlechte Qualität einiger Hilfsmittel, wie Inkontinenzhilfen, Rollstühle oder Gehilfen u. a., geklagt. Der Gesetzentwurf hat nun zum Ziel, die Anforderungen an die Qualität der Produkte zu verbessern, die von den Krankenkassen bezahlt werden.

Kosten der Heilmittel

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2015 etwa 4,1 Milliarden Euro allein für physiotherapeutische Anwendungen ausgegeben. Dies entspricht ca. 59 Euro pro Versichertem. Mit einem Anteil von 28 % am Gesamtumsatz steht die Physiotherapie damit bei den Ausgaben für Heilmittel an der Spitze. Die Ergo- und Beschäftigungstherapiekosten folgen auf Rang 2 mit knapp 900 Millionen Euro, gefolgt von logopädischen Behandlungen (675 Mio. Euro) und podologischen Leistungen (170 Mio. Euro). Macht zusammen fast 6 Milliarden Euro.

Gleichzeitig will der Gesetzgeber die Stellung der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen im Gesundheitswesen stärken. Es geht zum einen darum, die Versorgung mit Heilmitteln zu entbürokratisieren, zum anderen sollen die Berufe auch attraktiver werden, indem ihnen zusätzlicher Spielraum bei der Vergütung der Heilmittelleistungen zugestanden wird. Zudem soll in speziellen Modellvorhaben über 3 Jahre getestet werden, wie sich sogenannte Blankoverordnungen auswirken. Mehr dazu weiter unten.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen

  • Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend zu aktualisieren. Zudem wird der GKV-Spitzenverband dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung zu beschließen, mit der die Aktualität des Verzeichnisses auch künftig gewährleistet wird.
  • Bei Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich sollen die Krankenkassen bei ihren Vergabeentscheidungen künftig neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen berücksichtigen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Zudem werden die Krankenkassen verpflichtet, auch bei der Hilfsmittelversorgung, die im Wege der Ausschreibung zustande gekommen ist, ihren Versicherten Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln einzuräumen.
  • Künftig müssen die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Leistungserbringer mit Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen kontrollieren. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Vertragskontrolle abzugeben.
  • Leistungserbringer müssen Versicherte künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden. Darüber hinaus werden die Leistungserbringer verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung mit den Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten anzugeben. Damit soll Transparenz über die Verbreitung und Höhe von Aufzahlungen geschaffen werden.
  • Auch die Krankenkassen werden zu einer verbesserten Beratung der Versicherten über ihre Rechte bei der Hilfsmittelversorgung verpflichtet. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, für die zuvor eine Genehmigung einzuholen ist, müssen die Krankenkassen ihre Versicherten künftig über ihre Vertragspartner über die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Verträge informieren. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, über die von ihnen abgeschlossenen Verträge im Internet zu informieren. Damit sollen Versicherte die Hilfsmittelangebote verschiedener Krankenkassen vergleichen können.
  • Um die wachsenden Anforderungen an die Heilmittelerbringer berücksichtigen zu können und die Attraktivität der Therapieberufe (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie) weiter zu steigern, können die Krankenkassen und die Verbände der Heilmittelerbringer in den Jahren 2017 bis 2019 auch Vergütungsvereinbarungen oberhalb der Veränderungsrate (Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung) abschließen.
  • Die Krankenkassen werden verpflichtet, mit den Verbänden der Heilmittelerbringer Verträge über Modellvorhaben zur sogenannten "Blankoverordnung" von Heilmitteln abzuschließen. Bei dieser Versorgungsform erfolgt die Verordnung eines Heilmittels weiterhin durch den Arzt, der Heilmittelerbringer bestimmt aber die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten. Damit werden die Heilmittel- erbringer stärker in die Versorgungsverantwortung eingebunden. Auf der Grundlage von Modellvorhaben in allen Bundesländern soll entschieden werden, ob diese Versorgungsform für die Regelversorgung geeignet ist.

Kritik am "Blanko-Rezept"

Insbesondere das Thema "Blankoverordnungen" hat zu Diskussionen geführt. So wendet der Deutsche Hausärzteverband ein, dass bei Blankoverordnungen auch die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit vom Arzt auf den Heilmittelerbringer übertragen werden müsse. Denn der Arzt entscheide dann ja nicht mehr über die Verordnungsmenge.

Nachbesserungsbedarf sieht auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). So sollten Ärzte kontraindizierte Heilmittel ausschließen können, eine Therapiekontrolle durchführen und eine Heilmitteltherapie auch beenden können. Und eine Abweichung von der ärztlichen Verordnung erfordere eine Vorab-Information an den behandelnden Arzt. Auch die KBV fordert, dass eine Haftung der Vertragsärzte für Therapiekosten ausgeschlossen werden müsse.

Ob sich diese Kritikpunkte noch im Gesetz niederschlagen, ist offen. Die Regelungen des Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetzes (HHVG) sollen überwiegend im März 2017 in Kraft treten.


Autor:
Bundesministerium für Gesundheit / Dr. Ingolf Dürr

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (20) Seite 34-37
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.