Recht Patientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung
Für eine Behandlung entgegen der medizinischen Standards haftet der Arzt.
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Kommt er hingegen dem Patientenwunsch nach, muss der Arzt für diesen Fehler haften. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschieden (Az.: 26 U 116/14).
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