Klinikeinweisungen Politik setzt neue Vorgaben
Nach der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Richtlinie müssen Vertragsärzte künftig vor einer Klinikeinweisung alle ambulanten Behandlungsangebote als Alternative in Erwägung ziehen, unabhängig davon, ob sie Kenntnis davon haben.
Es gilt zwar nach wie vor der Grundsatz „ambulant vor stationär“, jedoch hat sich die Anzahl der ambulanten Behandlungsangebote in den letzten Jahren erhöht und die Prüfverpflichtungen für Vertragsärzte haben sich damit deutlich verschärft.
Vertragsärzten fehlen oft die notwendigen Informationen
Der Vorstand der KBV hatte in einem Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) betont, dass die Neufassung der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL) so nicht umsetzbar sei. Bereits in den Beratungen des G-BA hatten die Ärztevertreter gegen die Neufassung der Richtlinie gestimmt und dafür plädiert, dass der Vertragsarzt bei der Abwägung lediglich die ihm bekannten ambulanten Angebote berücksichtigen soll. Auch die Delegierten der Vertreterversammlung der KBV hatten sich im Februar entschieden gegen die Neufassung ausgesprochen.
Dem Vertragsarzt stehen nach Ansicht der KBV die dafür notwendigen Informationen nicht umfassend zur Verfügung. Über einige der nunmehr explizit in der KE-RL genannten alternativen ambulanten Behandlungsangebote hätten nur die Krankenkassen Kenntnis.
Mit der Genehmigung der Richtlinie durch das BMG müssten der KBV zufolge nunmehr die Krankenkassen verpflichtet werden, dass sie den Vertragsärzten notwendige Informationen bereitstellen. So müsse eine Plattform geschaffen werden, die über alle spezifischen ambulanten Behandlungsangebote in den Regionen informiere.
Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2015; 37 (9) Seite 38
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.