Cartoon Abrechnung und ärztliche Vergütung

G-BA passt ASV-Laborregel an

Jan Helfrich

Hämatolog:innen und Onkolog:innen dürfen künftig bestimmte Laborleistungen direkt im ASV-Rahmen erbringen. Hämatolog:innen und Onkolog:innen dürfen künftig bestimmte Laborleistungen direkt im ASV-Rahmen erbringen. © fizkes – stock.adobe.com

Künftig können Fachärzt:innen für Hämatologie und Onkologie ausgewählte Laborleistungen im Rahmen der ASV direkt erbringen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat entsprechende Änderungen an den ASV-Appendizes beschlossen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die ASV-Appendizes zur Tumorgruppe 10 und Transplantationsgruppe 1 überarbeitet. Künftig dürfen auch Ärzt:innen der Fachgruppen Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Laborleistungen der EBM-Abschnitte 19.4 und 32.3 erbringen. Bislang war dies den Fachgruppen Pathologie, Labormedizin sowie Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie vorbehalten. 

Erweiterte Leistungen nach Transplantation

Neu aufgenommen wurden u. a. die GOP 19435, 19439, 19451, 19452, 19453 sowie 32161, 32164 und 32165. Diese Leistungen dienen der Beurteilung von Therapieerfolg, Transplantatabstoßung und Rezidivdiagnostik – zentrale Aspekte der Nachsorge allogener Stammzelltransplantationen.

Der Beschluss tritt nach Prüfung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Ziel ist eine praxisnähere Abbildung spezialisierter Versorgung im ASV-Rahmen.  

Quelle:
G-BA Pressemitteilung

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Hämatolog:innen und Onkolog:innen dürfen künftig bestimmte Laborleistungen direkt im ASV-Rahmen erbringen. Hämatolog:innen und Onkolog:innen dürfen künftig bestimmte Laborleistungen direkt im ASV-Rahmen erbringen. © fizkes – stock.adobe.com