Cartoon Praxismanagement

Unerkannte Schwangerschaft schützt vor Kündigung

Angela Monecke

Einer MFA wird gekündigt, ohne zu wissen, dass sie schwanger ist. Einer MFA wird gekündigt, ohne zu wissen, dass sie schwanger ist. © Pixel-Shot - stock.adobe.com

Einer MFA wird gekündigt, ohne zu wissen, dass sie schwanger ist. Die Bestätigung der Schwangerschaft seitens ihres Frauenarztes erfolgt aber nicht nur nach der Kündigung, sondern sogar erst nach Ablauf der regulären Frist für eine Kündigungsschutzklage. Pech gehabt, zu spät?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sorgt jetzt für Klarheit für solche Fälle, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.: Auch verspätete Klagen sind möglich und zulässig. Werdende Mütter können eine Kündigung auch dann noch angreifen, wenn sie erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren. Dabei ist der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Schwangerschaft und nicht der positive Urintest der Moment, in dem die Betroffene offiziell von ihrer Schwangerschaft erfährt.

Im konkreten Fall wurde der MFA zum Monatsende Juni 2022 gekündigt. Die schriftliche Kündigung erhielt sie am 14. Mai. Zwei Wochen später machte sie einen Schwangerschaftstest – positiv! Doch der Frauenarzt bestätigte die Schwangerschaft erst am 17. Juni. Und die MFA stellte ihren Antrag auf nachträgliche Zulassung innerhalb von zwei Wochen nach dem Arzttermin. Der Arbeitgeber fand das zu spät: Der positive Test sei Grund genug gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben. Doch alle Instanzen – vom Arbeitsgericht über das Landesarbeitsgericht bis zum BAG – widersprachen: Nur der Arztbesuch bringe die nötige Rechtssicherheit; die Kündigung war unwirksam wegen Schwangerschaftsschutz.

Grundsätzlich gibt es laut § 4 KSchG drei Wochen Zeit, um eine Kündigung anzufechten. Doch § 5 KSchG erlaubt in bestimmten Fällen die nachträgliche Zulassung der Klage – zum Beispiel, wenn eine Frau aus nicht selbst verschuldetem Grund erst später von der Schwangerschaft erfährt.  

Quelle: BAG, 3. April 2025, Az.: 2 AZR 156/24

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