Cartoon Abrechnung und ärztliche Vergütung
Veränderte Heilmittelpreise wirken seit dem 2. Quartal
Die Zuzahlungsbeträge zu pneumologischen Heilmittelbehandlungen haben sich zum 1. April 2024 leicht erhöht.
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Die Arztpraxen müssen hierbei die anfallenden Zuzahlungsbeträge pro Behandlung von ihren gesetzlich versicherten Patienten einziehen. Seit dem 1. April 2024 gelten leicht erhöhte Beträge (siehe Tabelle).
| Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro ärztlicher Behandlung für Heilmittel nach EBM-Kapitel IV 30.4 (Physikalische Therapie) | |||
|---|---|---|---|
| EBM-GOP | Leistung | Honorar | Zuzahlung seit 1.4.2024 |
| 30410 | Atemgymnastik und Atmungsschulung als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 15 Minuten | 8,83 Euro | 2,78 Euro |
| 30411 | Atemgymnastik und Atmungsschulung als Gruppenbehandlung mit 3 bis 5 Teilnehmern, Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer | 4,06 Euro | 1,24 Euro |
Grundlage für die einzubehaltenden Summen ist § 18 Abs. 10 Bundesmantelvertrag. Die Höhe wird in der Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie ausgewiesen und vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Da die veränderten Heilmittelpreise nicht mit dem erforderlichen Vorlauf zum 1. Quartal bekanntgegeben werden konnten, änderten sich die Zuzahlungen erst zum 1. April.
Quelle: Medical Tribune-Bericht
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