Anzeige

Bei einem Hausarztwechsel an Zusatz "H" denken

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Anke Thomas

Anzeige

Die Chronikerpauschalen dürfen nur abgerechnet werden, wenn ein Patient in mindestens drei von vier aufeinanderfolgenden Quartalen wegen dieser Erkrankung seinen Hausarzt aufgesucht hat.

Es gibt aber auch noch andere Kons­tellationen, bei denen der Zusatz "H" erforderlich ist, macht die KV Baden-Württemberg in einem Merkblatt aufmerksam.

Ärzte bzw. Praxisteams sollten in folgenden Fällen die Nummern 03220/03221 mit einem "H" kennzeichnen:

  • Hausarztwechsel: Dieser kann auch dann der Fall sein, wenn ein Patient seinen Hausarzt häufig (z.B. quartalsweise oder bei Inanspruchnahme i. S. einer Vertretung) wechselt. Auch Patienten, die ihren Hausarzt im Ausland regelmäßig aufgesucht haben, fallen hiernach unter dieses Kriterium, so die KV Baden-Würt­temberg. Entscheidend sei hier die glaubhafte Dokumentation der Kontakte. Die KV warnt, dass entsprechende Prüfungen vorgenommen werden und auch Regresse ausgesprochen werden, wenn die Dokumentation nicht vorliegt oder nicht nachvollziehbar ist.

  • Patient war in den vergangenen Quartalen im HzV eingeschrieben: Der Patient hatte Hausarztkontakte, war jedoch in den vorangegangenen Quartalen in einem HzV-Vertrag (Hausarztzentrierte Versorgung) eingeschrieben und ist ab dem laufenden Quartal aus diesem Vertrag ausgetreten.

  • Namensänderung / unterschiedliche Schreibweise des Namens: Der Patient hatte Hausarztkontakte. Es kam aber im Lauf der letzten vier Quartale zu einer Namensänderung (Heirat, Scheidung etc.) bzw. Änderung der Schreibweise des Namens.

  • Wechsel PKV zu GKV: Der Patient hatte Hausarztkontakte. Er wechselte jedoch in den vergangenen vier Quartalen aus der privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bei diesen Konstellationen ist es also möglich, einen Hausarztkontakt durch Zusatz der Chronikerpauschalen mit einem "H" zu dokumentieren. Ansonsten werden die Ziffern von der KV gestrichen.



Quelle: KV Baden-Württemberg

Anzeige