Keine Verlierer der Umverteilungslogik EBM-Änderungen tun den diabetologischen Schwerpunktpraxen nicht weh

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Michael Reischmann

Ab 2026 gilt die Neuregelung der Vorhaltepauschale im EBM.
Ab 2026 gilt die Neuregelung der Vorhaltepauschale im EBM. © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Ab 2026 gilt die Neuregelung der Vorhaltepauschale im EBM. Arge Honorarverluste, wie sie die diabetologischen Schwerpunktpraxen zunächst befürchtet hatten, sind nicht mehr zu erwarten. Dennoch bleibt der BVND wachsam.

Am 13. September 2024 standen fast 150 Diabetolog*innen und ihre Patient*innen vor dem Bundesgesundheitsministerium, um eine Petition mit über 90.000 Unterschriften zu übergeben. Anlass war der damalige Entwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes. Die Existenz von diabetologischen Schwerpunktpraxen (DSP) und der Versorgung von an Diabetes erkrankten Menschen schien bedroht. Doch politische Einflussnahme half, das Schlimmste abzuwenden. „Wir haben erreicht, dass unsere Praxen nicht zu den Verlierern der Umverteilungslogik werden“, freut sich Toralf Schwarz, Vorsitzender des Bundesverbandes Niedergelassener Diabetologen (BVND).

Gerade die Neugestaltung der Vorhaltepauschale hätte unter der Vorgabe der Ausgabenneutralität zu einer Honorarumverteilung zugunsten „typischer“ hausärztlicher Versorgerpraxen führen können. Doch KBV und GKV-Spitzenverband haben eine bürokratische wie salomonische Regelung beschlossen, die wenig am Status quo ändert.

Die EBM-Position 03040 wird weiterhin von der KV automatisch als Zuschlag zur Versichertenpauschale der Honorarabrechnung beigefügt – sofern der Hausarzt oder die Hausärztin bei der Patientin oder dem Patienten keine fachärztlichen Leistungen erbracht hat, z.B. Schlafstörungsdiagnostik. Im Fall der Schwerpunktpraxen bleibt die Pauschale mit 138 Punkten bewertet.

DSP müssen auch keinen Abschlag fürchten, wenn sie im Quartal weniger als zehn Impfungen gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA durchführen. Als DSP gelten Praxen, in denen Hausärzt*innen bei mehr als 20 % der Patient*innen spezialisierte diabetologische Behandlungen erbringen.

„Somit bleibt die Pauschale im Endeffekt unverändert. Für einige Praxen mit einem großen Anteil an hausärztlich versorgten Patient*innen besteht die Chance, etwas höhere Einnahmen zu erzielen, wenn neun oder zehn Kriterien erfüllt werden“, kommentiert Schwarz. Der BVND erläutert die Abrechnungsregeln auf seiner Website (bvnd.de).

Der Bewertungsausschuss hat auch noch über die Versorgungspauschale für Patient*innen mit leichten chronischen Erkrankungen, die nur mit einem bestimmten Medikament behandelt werden, zu beschließen. „Die Formulierung im Gesetz schließt jedoch die typischerweise in einer Schwerpunktpraxis behandelten Menschen von der Jahrespauschale aus. Für diese gelten weiter die ,alten‘ Chronikerpauschalen“, so Schwarz.

Seit dem vierten Quartal 2025 ist die sog. Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen in Kraft. Von einem Mehrhonorar von rund 300 Mio. Euro ist die Rede. „Profitieren werden davon vor allem Praxen in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und in den drei Stadtstaaten, da dort die Hausarztvergütung teilweise weit unter der 100 %-Marke liegt“, erläutert der BVND-Chef. Da

die Entbudgetierung nur Leistungen aus den EBM-Kapiteln 3 und 4 betreffe, hänge die Auswirkung auf die einzelne Praxis von deren Struktur ab, sagt der Zwenkauer Diabetologe. „Die meisten Schwerpunktpraxen generieren etwa 60 % ihres Umsatzes aus der extrabudgetären Vergütung. Demnach kann eine hausärztliche DSP in Sachsen etwa mit einem Honorarzuwachs von 1 % rechnen, eine Praxis in Hamburg kann im Idealfall vielleicht 10 % erwarten.“

Der BVND-Chef bleibt wachsam. „Die nächsten Monate werden zeigen, ob die Krankenkassen bereit sind, die ambulante Versorgung nachhaltig zu stützen. Unsere Verbandsziele bleiben klar: DSP brauchen Planungssicherheit, eine faire Honorierung und echte Investitionen in die ambulante Versorgung.“