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Bescheinigungen und Stellungnahmen Für jeden Anlass das passende Formular

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Rentenversicherung oder GKV – wer ist der richtige Kostenträger? Rentenversicherung oder GKV – wer ist der richtige Kostenträger? © Stasique – stock.adobe.com
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Die „Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung“ definiert, welche Formulare es für welche Sachverhalte bei GKV-Patienten gibt und wie dem Arzt der damit verbundene Aufwand vergütet wird. Im hausärztlichen Bereich sind einige Formulare mit der Versichertenpauschale abgegolten. Was also geht noch?

Nicht von Auflagen und Ausschlüssen tangiert sind Formular- oder freie Gutachten in der GOÄ. Hier stehen zur Abrechnung die Nrn. 80 und 85 zur Verfügung. Deren Abgrenzung ist nicht ganz einfach, da der Begriff „das gewöhnliche Maß übersteigender Aufwand“ bei der Nr. 85 dehnbar ist. Als Kriterien können die dort zusätzlich vorgesehene „wissenschaftliche Begründung“ und die benötigte Arbeitszeit herangezogen werden.

Neben den Nrn. 80 und 85 können Schreibgebühren nach den Nrn. 95 und 96 – allerdings nur mit dem Einfachsatz – sowie die tatsächlichen Porto- und Versandkosten nach § 10 der GOÄ berechnet werden.

Weniger aufwändige Bescheinigungen sind mithilfe des Multiplikators nach den Nrn. 70 und 75 abzurechnen. Von Versorgungsbehörden, Gerichten oder anderen öffentlichen Stellen verlangte Gutachten sind dagegen ggf. nicht nach GOÄ, sondern nach dem „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ zu liquidieren.

In allen Fällen spielt die Umsatzsteuerpflicht eine Rolle. Nach § 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz sind Ärzte grundsätzlich von der Umsatzsteuer bei Leistungen befreit, die zur Heilkunde gehören, also bei allem, was dem Feststellen, Heilen oder Lindern von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient.

Damit fallen insbesondere das Erstellen von Gutachten und die Tätigkeit als Sachverständiger häufig nicht unter die Befreiungsvorschrift. Betroffen sein können auch Gutachten, die nach GOÄ berechnet werden müssen, wie Alkohol- und Drogengutachten zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit, oder Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten. Das Gleiche gilt für Gutachten zur Kriegsopferversorgung oder für den Medizinischen Dienst sowie für reisemedizinische Untersuchungen und Beratungen, wenn hierüber eine Bescheinigung ausgestellt wird, die der Entscheidungsfindung eines Dritten dient.

Das sind zwar Leistungen, die in einer hausärztlichen Praxis selten vorkommen, aber es gibt auch häufigere Formen wie Gutachten über den Gesundheitszustand für Versicherungsabschlüsse oder Untersuchungen zum Ausstellen bzw. Verlängern von Schwerbehindertenausweisen (steuerbefreit ist hier nur die Auskunft ans Versorgungsamt auf Basis vorhandener Befunde).

 

Abrechnung von Formularen im hausärztlichen Bereich
Muster
Legende
Euro (EBM)
EBM-Nr.
GOÄ-Nr.
61Verordnung medizinischer Reha gemäß Anlage 2 der ­Rehabilitations-Richtlinie des G-BA34,0201611

A85

95

96

64Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter ­gemäß § 24 SGB V23,6601624

A80 oder A85

95

96

20a-20d

51

52

65

Ausführlicher schriftlicher Kurplan oder begründetes schriftliches Gutachten oder schriftliche gutachterliche Stellungnahme, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellen des Musters 659,350162277
50Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellen des Musters 503,380162070

11

53

56

Krankheitsbericht nur auf besonderes Verlangen der ­Krankenkasse oder Ausstellen der Muster 11, 53, 564,960162175
25Kurvorschlag des Arztes zum Antrag auf ambulante Kur, ­Ausstellen des Musters 255,970162377
Quelle: GOÄ, EBM, GKV-Vordruckvereinbarung

Umsatzsteuerpflichtig können ggf. sogar Gutachten sein, mit denen man dem Patienten für seine Reiserücktrittsversicherung ein entsprechendes Formular der Versicherung ausfüllt. Eine verbindliche Liste solcher umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gibt es leider nicht.

Der Aufwand, der mit der Umsatzsteuerpflicht verbunden ist, lässt sich ggf. vermeiden: Hat der betreffende Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro nicht überstiegen und wird im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übertreffen, entfällt die Umsatzsteuerpflicht aufgrund der sog. Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG. Man kann aber auch auf diese Erleichterung explizit verzichten. Das sollte mit dem Steuer­berater besprochen werden.

EBM-Nrn. 01611 und 01620 bis 01624 für die Hausärzte

Die Identifikation der berechnungsfähigen GKV-Formulare erscheint einfach. Schließlich ist auf den jeweiligen Ausführungen aufgedruckt, welche Gebührenpositionen dafür angesetzt werden können. In der Realität sieht das aber anders aus.

Ausschlaggebend ist nämlich nicht dieser Aufdruck, sondern was den einzelnen Arztgruppen im EBM zugeordnet wurde. Im EBM-Kapitel IIIa (Hausärztliche Versorgung) sind dies nach der Präambel 3.1 nur die Leistungen nach den EBM-Nrn. 01611 und 01620 bis 01624.

Die Nr. 01611 steht für die Verordnung medizinischer Rehabilitation mit dem Muster 61. Hier geht es bei der Indikationsstellung im weitesten Sinne um das Wiederherstellen der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Patienten.

Bei der Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß § 24 SGB V mithilfe von Muster 64 nach Nr. 01624 soll dem Entstehen, Wiederauftreten oder Fortschreiten einer Erkrankung entgegengewirkt werden. Anders als bei der Reha-Maßnahme nach Nr. 01611 müssen bei der Vorsorgeleis­tung nach Nr. 01624 keine Aktivitätsbeeinträchtigungen der Mutter oder des Vaters von mehr als sechs Monaten vorliegen.

Beide Maßnahmen kommen in der GKV nur in Betracht, wenn kein anderer Kostenträger, z.B. die Rentenversicherung, zuständig ist. Ziel der Vorsorgeleistung ist es, den spezifischen Gesundheitsrisiken und ggf. bestehenden Erkrankungen von Erziehungsverantwortlichen entgegenzuwirken. Dies erfolgt stationär durch eine ganzheitliche Therapie mit psychologischen, psychosozialen und gesundheitsfördernden Hilfen.

Sofern bei einer Leistung nach Muster 64 das Kind nicht nur aus sozialen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen mitgenommen werden soll, kann dies nach Muster 65 (Ärztliches Attest Kind) beantragt und mit Nr. 01622 berechnet werden.

Die Nr. 01620 ist nur in den Fällen ansetzbar, in denen die Krankenkasse eine Bescheinigung bzw. ein Zeugnis ausdrücklich verlangt und es sich nicht um eine „kurze“ Bescheinigung handelt, für die explizit eine Gebührenfreiheit gemäß § 36 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte vereinbart worden ist. Wünscht der Patient sich eine derartige Bescheinigung oder ein derartiges Zeugnis, so muss er dafür die Kosten tragen.

Verlangt die Krankenkasse eine Bescheinigung nach Muster 55 für das Feststellen, ob die Belastungsgrenze erreicht wurde, kann die Nr. 01610 notiert werden. Sie ist im hausärztlichen Bereich allerdings Bestandteil der Versichertenpauschale.

Neben einer Bescheinigung oder einem Zeugnis kann die Nr. 01620 auch fürs Ausfüllen des Musters 50 (Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse) berechnet werden. Denn die in § 100 SGB X festgelegte Auskunftspflicht des Arztes gegenüber einem Leistungsträger (u.a. Krankenkasse) enthält keine Verpflichtung, dies kostenfrei zu tun.

Auch an Versandkosten und Schreibgebühren denken

Bei der Nr. 01621 muss von der Kasse ein etwas längerer Krankheitsbericht angefordert worden sein. Dies wird nach der Legende auch für Muster 11 (Bericht für den Medizinischen Dienst), 53 (Anfrage zu AU-Zeiten) und 56 (Antrag auf Kos­tenübernahme für Reha-Sport) unterstellt. Das Muster 57 (Antrag auf Kostenübernahme für Funktionstraining) wird in der Legende zwar nicht erwähnt, ist aber ebenfalls nach Nr. 01621 berechnungsfähig.

Selbst wenn sich der Patient in stationärer Behandlung befindet, können die Leistungen nach den Nrn. 01620 und 01621 berechnet werden, sofern eine entsprechende Anfrage der Krankenkasse vorliegt.

In allen Fällen, auch bei Formularauskünften, die mit der Versichertenpauschale bezahlt sind, können Versandkosten bzw. Kostenpauschalen nach den Nrn. 40110 oder 40111 sowie Schreibgebühren nach Nr. 40142 berechnet werden. Letzteres ist aber nur möglich, wenn keine vereinbarten Vordrucke verwendet werden.

Medical-Tribune-Bericht

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