Anzeige

Coronaimpfung Infektionsschutzgesetz bringt höheren Abrechnungsaufwand und Übergangsregeln

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Neue Impfstoffverträge sollen sich bald vielleicht an den alten orientieren. Neue Impfstoffverträge sollen sich bald vielleicht an den alten orientieren. © Konstantin Yuganov – stock.adobe.com
Anzeige

Ab 1. Oktober 2022 müssen die Praxen bei der Abrechnung der SARS-CoV-2-Impfungen extrem gut aufpassen. Denn ein Satz im neuen Infektionsschutzgesetz wirkt sich direkt auf den Abrechnungsmodus der COVID-Impfungen aus. Die Coronavirus-Impfverordnung wurde entsprechend angepasst. 
 

Neben der impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer, der Chargennummer und der Indikation muss mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bei Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 „die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie“ in Zukunft angegeben werden. Das wirft die bisherige Impfabrechnung ziemlich über den Haufen. Und da die KBV von den entsprechenden Passagen im IfSG wohl völlig überrascht wurde, konnten die notwendigen technischen Voraussetzungen in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) noch nicht etabliert werden. Es gibt deshalb eine Übergangsregelung im 4. Quartal 2022.

Das gilt für die Praxen seit dem 1. Oktober 2022

Die KBV hat den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen vorgeschlagen, neben den neuen Abrechnungsziffern 88337 und 88338 für die „Boosterung“ zunächst weiterhin die Suffixe für Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfungen zu verwenden. Nur bei Auffrischimpfungen soll hilfsweise im vorhandenen Feld 5009 (freier Begründungstext) des PVS zusätzlich die Stellung der Impfung in der Impfserie angegeben werden. Damit sollen ab dem 1. Oktober 2022 neue Pseudoziffern für die auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna zur Anwendung kommen.

Diese Pseudoziffern gelten ab 1. Oktober
Hersteller Indikation Erstimpfung Abschlussimpfung Auffrischimpfung
BioNTech Pfizer Allgemein 88337A 88337B 88337R
Beruf 88337V 88337W 88337X
Pflegeheim 88337G 88337H 88337K
Moderna Allgemein 88338A 88338B 88338R
Beruf  88338V 88338W 88338X
Pflegeheim 88338G 88338H 88338K

Quelle: KBV

Ab 1. Oktober 2022 kommen diese neuen Pseudoziffern für die auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna zur Anwendung. Dabei wird nicht zwischen den auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffen unterschieden.

Es wird dabei nicht zwischen den auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffen unterschieden. Die neuen Pseudoziffern 88337 und 88338 erhalten aber zunächst die bislang verwendeten Suffixe A, B und R für allgemeine Indikation, G, H und K für Pflegeheimbewohner und V, W und X für berufliche Indikation. 
Die konkrete Umsetzung ist in den Fallbeispielen dargestellt.

Fallbeispiel 1: 

Ein Pflegeheimbewohner erhält im 4. Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ die zweite Auffrischimpfung. In der Abrechnung wird deshalb die Pseudo-GOP 88337K und (wegen der gesetzlichen Auflage zur besonderen Kennzeichnung) im Feld 5009 des PVS der Wert „4“ und der Text „Zwei Impfungen für die Grund­immunisierung und zwei Auffrischimpfungen“ angegeben.

Fallbeispiel 2: 

Ein 60-jähriger Mann, der eine Infektion durchgemacht hat und mit der nachfolgenden ersten Impfung als grundimmunisiert gilt, bekommt im 4. Quartal 2022 die erste Auffrisch­impfung mit dem Impfstoff Comirnaty. Da es sich aber erst um die zweite Impfung insgesamt handelt – die Infektion wird bei der Zählung nicht berücksichtigt – erfolgt die Abrechnung mit dem Suffix B (Allgemein/Abschlussimpfung) und damit der Pseudo-GOP 88337B.

Nach dieser Übergangslösung folgt dann ab 1. Januar 2023 die Umsetzung der Auflagen aus dem Infektionsschutzgesetz. Die bisherige Abrechnungskennzeichnung ändert sich dabei erneut und grundsätzlich.

So geht es mit den Suffixen ab dem 1. Januar 2023 weiter

Ab dem 1. Quartal 2023 gelten auch für die neuen Impfstoffe nur noch die einheitlichen Suffixe A/G/V.Es bleibt dabei, dass je Impfstoff eine Pseudoziffer vorgesehen ist und die Suffixe A für allgemeine Indikation, G für Pflegeheimbewohner und V für berufliche Indikation unverändert sind. Alle anderen Suffixe entfallen ab dem 1. Januar 2023. Deshalb muss über ein bis dahin neu zu schaffendes Feld 5014 („Stellung in der Impfserie im KVDT“) die Position der Impfung in der gesamten Impfserie angegeben werden. Infektionen werden dabei weiterhin nicht berücksichtigt, es zählen nur Impfungen.
Zur Verdeutlichung hierzu die folgenden Fallbeispiele.

Fallbeispiel 1:

Würde der oben erwähnte Bewohner eines Pflegeheimes nach dem 1. Januar 2023 die 2. Auffrischimpfung mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ erhalten, würde es sich um die insgesamt vierte Impfung handeln. Zur Abrechnung und Kennzeichnung muss deshalb die (neue) Pseudo-GOP 88337G eingesetzt und im Feld 5014 der Wert „4“ (Text: 2 Impfungen für die Grundimmunisierung und 2 Auffrischimpfungen) vermerkt werden.

Fallbeispiel 2: 

Bei dem 60-jährigen Mann, der zunächst eine Infektion durchgemacht hat und mit der nachfolgenden ersten Impfung als grundimmunisiert gilt, würde die erste Auffrischimpfung mit Comirnaty mit der Pseudo-GOP 88337A berechnet und im Feld 5014 der Wert „2“ (eine Impfung für die Grundimmunisierung und eine Auffrischimpfung) eingetragen werden. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand ist nicht unerheblich – trotzdem bleibt es bei der Vergütung von 28 Euro zuzüglich der ggf. erforderlichen Ausstellung der Impf-Zertifikate.

Aber auch das könnte sich bald ändern. Über das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FINSTG) soll nämlich dann noch die Regelung eingeführt werden, dass sich die Höhe der Kostenerstattung bei neuen Verträgen für die Durchführung von Schutzimpfungen – insbesondere bei neu aufzunehmenden Schutzimpfungen – an bereits ausgehandelten vergleichbaren Erstattungspreisen zu orientieren hat. 

Die weiteren Aussichten: eher abwertend 

Eine solche Neuregelung würde zu einer erheblichen Reduktion des bisherigen Honorars für die COVID-Impfungen führen. Wobei der mit neuen Impfstoffen bzw. Indikationen verbundene Aufwand für Aufklärung, Beratung und Dokumentation sowie Lagerung und Vorbereitung gänzlich unberücksichtigt bliebe. Da die GKV-Kassen aktuell auf dem „Spartripp“ sind, ist es mehr als denkbar, dass sie sich bei solchen neuen Impfstoffen an den bestehenden Verträgen zu Impfungen wie z.B. gegen Influenza oder Tetanus orientieren. Selbst der Einsatz außerhalb der Zulassung soll nach dem Kabinettsentwurf des GKV-FINSTG bei entsprechender STIKO-Empfehlung grundsätzlich, also auch bei Impfungen gegen andere Infektionskrankheiten, in der Schutzimpfungs-Richtlinie und damit auch in Verträgen zu Schutzimpfungen verstetigt werden. Solche Impfungen würden damit zu GKV-Leistungen und damit nicht mehr wie bisher z.B. vom Bundesamt für Arbeit und Soziales gezahlt, sondern von den Kassen im Rahmen der (regionalen) Impfverträge.

Medical-Tribune-Bericht

Anzeige