Reform im Medizinrecht Landgerichte stärken Qualität bei Honorarklagen

Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Anouschka Wasner

Seit Jahresbeginn ist es erforderlich, bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Heilbehandlungen, vor ein Landgericht zu gehen. Seit Jahresbeginn ist es erforderlich, bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Heilbehandlungen, vor ein Landgericht zu gehen. © New Africa – stock.adobe.com

Seit 2026 sind Landgerichte für Honorarklagen zuständig – unabhängig vom Streitwert. Was zunächst nach Mehrkosten klingt, bringt laut Experten mehr Rechtssicherheit, Spezialisierung und Qualität in medizinrechtliche Verfahren.

Wer Ansprüche aus Heilbehandlungen gerichtlich einfordern will, muss seit Jahresbeginn unabhängig vom Streitwert vor ein Landgericht ziehen. Diese neue Regelung gilt zum Beispiel für Klagen aufgrund vermuteter Behandlungsfehler, für Streitigkeiten über Wahlleistungsvereinbarungen wie für solche über die Aufklärungspflicht, für Ansprüche auf Einsichtnahme in Patientenunterlagen und eben auch für Klagen auf ärztliche Vergütung nach der GOÄ.

Manche Insider befürchten jetzt, dass die Neuregelung für Ärztinnen und Ärzte längere Verfahren und deutlich höhere Kosten mit sich bringt. Richtig ist, dass mit der Zuständigkeit der Landgerichte der Anwaltszwang eintritt: Medizinerinnen und Mediziner müssen also künftig auch Honoraransprüche anwaltlich geltend machen. Und Patientinnen und Patienten können sich genauso nur anwaltlich verteidigen. Für kleinere Forderungen kann das tatsächlich eine Kostensteigerung bedeuten. 

Ein Ende der alten „Zuständigkeits-Lotterie“

Ein Blick zurück erklärt jedoch, warum diese Entscheidung keineswegs nur negativ zu werten ist. Bisher entschied der Streitwert über den Weg zum Gericht, erklärt Rechtsanwalt Dirk Hartmann, Fachanwalt für Medizinrecht in Frankfurt, den Hintergrund. Honorarklagen nach der GOÄ oder Streitigkeiten über Wahlleistungen mit einem Streitwert unterhalb von 5.000 Euro landeten somit zwangsläufig vor den Amtsgerichten. „Dort mussten dann Einzelrichter über hochspezialisierte medizinrechtliche Detailfragen entscheiden – während sie parallel Mietsachen oder Verkehrsunfälle bearbeitet haben“, beschreibt der Fachanwalt die Situation bis dato.

Dass mit der Konzentration beim Landgericht dieses „Losverfahren“ beendet wird, begrüßt Hartmann. Denn jetzt entscheiden spezialisierte Kammern für Heilbehandlungssachen. Für Ärztinnen und Ärzte genauso wie für Kliniken bedeutet das ein erhebliches Plus an Vorhersehbarkeit. „Die Qualität der Urteile steigt: Die Richterinnen und Richter verfügen jetzt über die notwendige Routine im Umgang mit den komplexen Strukturen des Medizinrechts.“

Insbesondere bei Honorarklagen, für die Kostensteigerungen befürchtet werden, war die Expertise der Amtsgerichte oft limitiert. Die nun zuständigen Landgerichtskammern besitzen dagegen das notwendige Verständnis für Analogbewertungen oder Steigerungssätze. Das ist ein entscheidender Vorteil, so Rechtsanwalt Hartmann. „Die juristische Tiefe ist im Rahmen einer spezialisierten Kammer wesentlich besser gewährleistet als im allgemeinen Zivilreferat eines Amtsgerichts.“

Mehr Expertise bei Beweisaufnahme und Kosten

Ein weiterer entscheidender Vorteil liegt in der Routine bei der Beweisaufnahme, sagt Hartmann. Spezialisierte Kammern verfügen über gewachsene Erfahrungen bei der Auswahl geeigneter medizinischer Sachverständiger. Sie können Fachgutachten aufgrund ihrer Kenntnisse kritischer würdigen, was die Verfahrensdauer verkürzt und die Ergebnisqualität erhöht.

Das Kostenargument erweist sich bei genauerer Betrachtung damit als quasi hinfällig. Zumal sich Ärztinnen und Ärzte in medizinrechtlichen Auseinandersetzungen ohnehin fast ausnahmslos anwaltlich vertreten lassen – auch vor den Amtsgerichten, so Hartmann. Und da sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem Streitwert richten, kostet eine Klage über 3.000 Euro am Landgericht exakt so viel wie am Amtsgericht.

Der Anwaltszwang wirkt als sinnvoller Filter

Der Anwaltszwang vor den Landgerichten fungiert stattdessen als wertvolle Schutzfunktion, erklärt der Jurist. Er zwinge die Patientenseite dazu, Ansprüche bereits vor Klageerhebung fachlich prüfen zu lassen. Das könne als Filter gegen unbegründete oder rein taktische Bagatellklagen wirken, die ohne juristischen Beistand oft ungeprüft eingereicht würden. Eine Anwältin bzw. ein Anwalt werde nur bei realer Erfolgsaussicht zur Klage raten – das schont die Ressourcen betroffener Medizinerinnen und Mediziner.
Tatsächlich problematisch könnte sich jedoch die Dauer von Verfahren entwickeln. Vor den Landgerichten dauern diese nämlich im Schnitt deutlich über ein Jahr und damit quasi doppelt so lange wie vor den Amtsgerichten. Auch die Möglichkeit von vereinfachten Verfahren für geringfügige Streitwerte fällt weg, da es diese nur bei Amtsgerichten gibt, wo kleinere Honorarklagen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden können. Dieser mögliche Nachteil jedoch wiege meist weniger schwer als der eben oft vorliegende Mangel an tieferer Expertise, so Hartmann.

In der Summe sei die Reform ein überfälliger Schritt zur Professionalisierung. „Für die Ärzteschaft bedeutet die Neuregelung, dass ihre Belange von Anfang an vor einem Gremium verhandelt werden, das die Feinheiten des Fachgebiets versteht“, unterstreicht der Fachanwalt. Die Landgerichte müssten allerdings nun personell so ausgestattet werden, dass die durch die Reform steigende Zahl an Verfahren nicht zu Verzögerungen führt. Im Fazit wiege die Chance auf eine einheitliche und qualitativ hochwertige Rechtsprechung die geringfügigen Umstellungen bei der Verfahrensführung auf jeden Fall bei Weitem auf.

Medical-Tribune-Bericht