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GOÄ und EBM Mittelbare Kontakte unmittelbar ansetzen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Unter Umständen kann telefonischer Arzt-Patienten-Kontakt nach der GOÄ abgerechnet werden. Unter Umständen kann telefonischer Arzt-Patienten-Kontakt nach der GOÄ abgerechnet werden. © chinnarach – stock.adobe.com
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Dem EBM zufolge sind telefonische Arzt-Patienten-Kontakte Bestandteil der onkologischen Grundpauschalen. Ruft ein Patient oder eine Patientin in der Praxis an und man führt mit ihm bzw. ihr ein vielleicht sogar längeres Gespräch, ist das also „gratis“. Es gibt aber Ausnahmen zu dieser Regel. Die sollte man kennen. Genauso wie die entsprechenden GOÄ-Ziffern und Zuschläge. 

Wer es noch mal nachlesen will, findet den entscheidenden Satz in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM in Abschnitt 4.3.1: Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte (APK) über das Telefon, im Rahmen einer Video­sprechstunde oder anderer mittelbarer Art sind Inhalt der Pauschalen und damit nicht berechnungsfähig. Im nächsten Satz findet sich dann die Ausnahme: Finden im Behandlungsfall ausschließlich mittelbare Kontakte statt, können sie über die GOP 01435 EBM berechnet werden. Was heißt das also?

Kommt es als erste Leistung im Quartal zu einem telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt, können Sie diese Leistung pauschal einmal im Quartal nach GOP 01435 ansetzen. In einem solchen Fall kann dann allerdings weder die Grundpauschale nach den GOP 13490 bis 13492 abgerechnet werden, noch ist der Zusatz des Zuschlags nach GOP 13494 und auch nicht der Gutschrift des Hygienezuschlags nach der GOP 13495 oder des Laborbonus nach GOP 32001 möglich. 

GOP 01435 führt zu weniger Einbußen, als man denkt

Das ist scheinbar ein ziemlicher finanzieller Verlust. Die Einbuße kompensiert sich aber im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabes. Auch für einen solchen Fall nämlich bekommt die Praxis ein Regelleis­tungsvolumen (RLV) zugeteilt, das bei Nichtverbrauch auf die Leistungen bei anderen Patienten übertragen wird. 

Beachtenswert ist dabei aber die Sondersituation in Gemeinschafts­praxen (BAG) und medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Die Leistung nach GOP 01435 EBM ist neben der Grundpauschale nämlich nur im selben Arztfall ausgeschlossen. Hat ein Patient oder eine Patientin in einer BAG oder einem MVZ zunächst einen persönlichen Kontakt mit dem Arzt, mit dessen lebenslanger Arztnummer (LANR) die Grundpauschale zum Ansatz kommt, und zu einem anderen Zeitpunkt im Quartal einen telefonischen Kontakt mit einem anderen Arzt der BAG, kann die GOP 01435 mit dessen LANR gekennzeichnet berechnet werden. 

Mit diesen Ziffern rechnen Sie telefonische Kontakte über den EBM ab
EBM Legende Euro
01435

Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale

Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt/die Ärztin bei Kontaktaufnahme durch den Patienten/die Patientin und/oder anderer mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen, einmal im Behandlungsfall, nicht neben Versicherten- oder Grundpauschale

10,11
01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 19 und 22 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 7 und 19 Uhr 22,52
01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 22 und 7 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19 und 7 Uhr 35,97
01102 Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7 und 19 Uhr 11,61

Quelle: EBM

Bei mehreren Ärzt:innen in der BAG ist das folgerichtig auch mehrfach möglich – allerdings nur einmal im Quartal je Arzt oder Ärztin. Die Berechnung anderer GOP im Laufe des Quartals unter dieser LANR ist außerdem möglich. 

Diese Ansatzmöglichkeiten scheinen relativ wenig bekannt zu sein: Die GOP 01435 wird in BAGs und MVZ erfahrungsgemäß tatsächlich sehr zurückhaltend zum Ansatz gebracht, was bei einer Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts beim Ansatz der GOP 01435 zu Prüfmaßnahmen und Regressen führen kann. Dabei signalisiert der Legenden­name der Position „Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale“, dass hier etwas besonders honoriert werden soll, was eben nur in einer BAG oder einem MVZ die Regel sein dürfte – die besondere Erreichbarkeit! 

Eine weitere, einfachere Möglichkeit mit telefonischen Arzt-Patienten-Kontakten umzugehen, öffnet sich außerhalb der Praxiszeiten. Rufen Patient:innen nach 19 oder vor 7 Uhr an Werktagen oder am Wochenende, an Feiertagen bzw. am 24.12. oder 31.12. eines Jahres an, kann dies nach den GOP 01100 oder 01101 berechnet werden. Während zu diesen Unzeiten Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit die Initiative des Anrufenden ist, kann an Samstagen zwischen 7 und 19 Uhr die GOP 01102 grundsätzlich (z.B. im Rahmen einer Telefonsprechstunde) berechnet werden, selbst wenn dies für diesen Zeitraum mit der anrufenden Person vereinbart wurde.

Im Rahmen eines Telefonates kann auch das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglich sein. Dafür ist aber auch nur unter den o.g. Kriterien die GOP 01435 oder die GOP 40128 für den Versand der AU an die Patient:innen berechnungsfähig. Erwähnenswert ist noch, dass alle hier genannten GOP keine Zeitvorgabe haben und bei einer diesbezüglichen Plausibilitätsprüfung deshalb nicht berücksichtigt werden.

Telefonische Kontakte über die GOÄ abrechnen
EBM Legende

Euro 1-fach

A1 Beratung durch den Arzt/eine Ärztin mittels E-Mail (kein Chat oder SMS), analog Nr. 1 GOÄ 4,66
1

Beratung – auch mittels Fernsprecher

4,66

3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher, mindestens 10 Minuten 8,74
4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken 12,82
A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 4,08

B

BD

Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde bzw. an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

10,49

23,31

C
CD

Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde bzw. an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

18,65
31,47

Quelle: GOÄ, Beschluss der BÄK vom 14./15. Mai 2021

Telefonische Beratungen in der GOÄ: klare Verhältnisse!    

In der GOÄ stehen für telefonische Arzt-Patienten-Kontakte die Nrn. 1 und 3 zur Verfügung. Folgerichtig ist dies bei anderen GOÄ-Positionen, die diesen Hinweis in der Legende nicht eindeutig tragen – wie z.B. Gesprächsleistungen nach den GOÄ-Nrn. 34, 804, 806 oder 849 – nicht möglich. 

Daraus resultieren dann auch die parallel zum EBM möglichen telefonischen Kontakte zu Unzeiten. Bei Telefonaten zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr kann zu den o.g. Leistungen der Zuschlag B (10,49 Euro Einfachsatz) hinzugefügt werden, zwischen 22 und 6 Uhr der Zuschlag C (18,65 Euro Einfachsatz) und für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen der Zuschlag D (12,82 Euro Einfachsatz). 

Eine Besonderheit stellt in der GOÄ der Zuschlag A (4,08 Euro Einfachsatz) dar, der grundsätzlich für außerhalb der Sprechstunde erbrachte, auch telefonische Gesprächsleistungen, berechnet werden kann, ohne dass hierfür ein Zeitraum definiert ist. Neben dem Zuschlag A können die Zuschläge C bis D nicht berechnet werden, während eine Kombination aus den Zuschlägen B und C mit dem Zuschlag D (Beispiel: Telefonische Beratung am Wochenende nach 20 Uhr und vor 8 Uhr) möglich ist. Die genannten Unzeitzuschläge sind immer nur nach dem Einfachsatz berechnungsfähig.

Beachtenswert ist an diesem Punkt noch ein Beschluss der Bundesärztekammer von 2020, wonach ein Arzt-Patienten-Kontakt per E-Mail analog nach Nr. 1 GOÄ berechnungsfähig ist. Auch die Leis­tung nach der GOÄ-Nr. 4 (s. Tabelle oben) kann telefonisch, ggf. zuzüglich der Zuschläge nach A bis D, erbracht und berechnet werden. 

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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