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Legenden und Verzeichnisse Bei der GOÄ muss man rechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Beratungen und Leistungskombinationen sollten unter Umständen ganz anders abgerechnet werden. Beratungen und Leistungskombinationen sollten unter Umständen ganz anders abgerechnet werden. © MQ-Illustrations – stock.adobe.com
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Für eine eingehende Beratung sieht die GOÄ die Nr. 3 vor. Zwecks Kombination von Leistungen kann es aber sinnvoll sein, auf die Nr. 3 zu verzichten und anders abzurechnen. Auch bei Analogleistungen gilt es nachzudenken.

Die Nr. 3 GOÄ ist eine typische Hausarztleistung. Sie kann auch telefonisch erbracht werden. Eine indirekte Beratung des Kranken über eine berechtigte Bezugsperson (Familienangehörige, Pflegekräfte) ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Vor der Begründungspflicht beim Ansatz eines höheren Multiplikators sollte man nicht zurückschrecken. 

Wichtig ist, dass man bei der mitunter nicht vermeidbaren Kombination der Beratungsleistung nach Nr. 3 und sog. technischen Leistungen in der GOÄ die jeweils höherwertige Variante wählt und/oder die Möglichkeit des Steigerungsfaktors in Betracht zieht. Eine Ergometrie z.B. ist mit 59,66 Euro (2,3-facher Steigerungssatz) höher bewertet als die Nr. 3 mit 20,10 Euro (2,3-fach gesteigert). In diesem Fall käme die niedriger bewertete Nr. 1 ggf. mit einem höheren Multiplikator (z.B. 3-facher Satz) und der Begründung „Zeitlich aufwendige Beratung“ in Betracht.

Ausschlüsse der Nr. 3 GOÄ vermeiden: Abrechnung von Ergometrie, Untersuchung und Beratung

GOÄ

Legende

Faktor

Euro

1

Zeitlich aufwendige Beratung

3,0

13,98

7

Untersuchung Thoraxsystem

2,3

21,46

652

Ergometrie

2,3

59,66

Ähnlich sieht es bei der analogen Abrechnung von Leistungen aus. § 6 Absatz 2 der GOÄ sieht vor, dass „Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden können“. 

Problematisch ist, dass private Krankenversicherungen solche analogen Leistungen infrage stellen und Beihilfestellen sie oft grundsätzlich nicht anerkennen. Es ist deshalb wichtig, sorgfältig vorzugehen und vorhandene Vorschläge z.B. der Bundes­ärztekammer oder von Gerichten einzubeziehen. 

Höherer Multiplikator wegen „Doppelberatung“

Eine analoge Bewertung für eine nicht aufgeführte Leistung kann allein aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ abgeleitet werden. Da das Analogverzeichnis der Bundesärzte­kammer vor Veröffentlichung mit dem BMG, dem Bundesinnen­ministerium und dem PKV-Verband abgestimmt wird, ist es faktisch eine GOÄ-Ergänzung.

Analoge Bewertungen mit Bedeutung im hausärztlichen Bereich

GOÄ

Legende

Euro 1-fach

A26

Früherkennungsuntersuchung zwischen 14. und 18. Lebensjahr

26,23

A35

Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Min. bei Asthma bronchiale, Hypertonie, analog Nr. 33

17,49

A618

H2-Atemtest einschließlich Kosten, analog Nr. 617

19,88

A619

13C-Harnstoffatemtest, analog Nr. 615

13,23

A659

Langzeitblutzuckermessung

23,31

A750

Hautkrebsscreening

6,99

A3732

Troponin-T-Schnelltest, analog Nr. 3741

11,66

A3734

Qualitativer immunologischer Nachweis Albumin im Stuhl, analog Nr. 3736

6,99

Beispiele für solche Empfehlungen sind die  Abrechnung des Hautkrebsscreenings analog nach Nr. A750 GOÄ oder der Nr. A659 GOÄ zur Abrechnung der kontinuierlichen Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden. Beim Hautkrebsscreening kommt hinzu, dass die Nr. 29 GOÄ mit einem höheren Multiplikator angesetzt werden kann, weil es zu einer „Doppelberatung“ (Check-up und Hautkrebsscreening) kommt.

Medical-Tribune-Bericht

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