Non-Hodgkin-Lymphom Neue Abrechungsmöglichkeiten zum 1. Oktober 2025 geschaffen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Künftig ist die PET/CT beim Staging aggressiver Non-Hodgkin-Lymphome zweimal abrechenbar.
Künftig ist die PET/CT beim Staging aggressiver Non-Hodgkin-Lymphome zweimal abrechenbar. © Peakstock – stock.adobe.com

Ab dem 1. Oktober 2025 können PET/CT-Untersuchungen bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen sowie bei Verdacht auf eine Transformation doppelt abgerechnet werden – statt wie bisher nur einmal pro Behandlungsfall.

Künftig kann die Positronenemissionstomographie/Computertomographie (PET/CT) für sämtliche Staging-Untersuchungen bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen und bei Verdacht auf Transformation eines follikulären Lymphoms in ein aggressives Non-Hodgkin-Lymphom zweimal statt wie bisher einmal im Behandlungsfall berechnet werden. 

Statt einmal jetzt zweimal im Behandlungsfall

Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Erweiterung der Nr. 14 „Positro-nenemissionstomographie (PET)“ in der Anlage I (Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden) der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) hat der Bewertungsausschuss nun auch den EBM entsprechend angepasst und damit die entsprechenden Abrechnungsvoraussetzungen hierfür geschaffen.

Die Erweiterung des Leistungsumfangs bezieht sich auf Untersuchungen mittels PET und auf PET-Untersuchungen in Kombination mit CT. Geregelt wurde, dass PET/CT-Untersuchungen bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen für sämtliche Staging-Untersuchungen ab dem 1. Oktober 2025 nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 34704 bis 34707 und damit zweimal im Behandlungsfall berechnet werden. Bisher waren die PET/CT-Untersuchungen für diese Indikationen nur für das Initial-Staging einmal im Behandlungsfall mit den GOP 34700 bis 34703 berechnungsfähig. 

Darüber hinaus können PET/CT-Untersuchungen künftig auch bei Verdacht auf Transformation aus einem follikulären Lymphom durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass unklare Ergebnisse der bildgebenden Standarddiagnostik hinsichtlich der bevorzugt zu biopsierenden Läsion vorliegen. In der Routine-Nachsorge von Patientinnen und Patienten ohne begründeten Verdacht auf ein Rezidiv besteht hingegen weiterhin kein Anspruch auf eine Untersuchung mittels PET/CT.

Kostenpauschale bleibt dabei unverändert

Außerdem gilt in diesen Fällen: Die entstehenden Sachkosten bei Verwendung des Radionuklids F-18-Fluorodesoxyglukose können unverändert über die Kostenpauschale 40584 im Abschnitt 40.10 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Radionuklide) des EBM geltend gemacht werden. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet. Die Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT wird noch entsprechend angepasst.

Quelle:
Dr. Gerd W. Zimmermann

Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim/Ts Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim/Ts © zVg