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Neue EBM-Leistungen – fest im Griff von Corona und Digitalisierung

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Im Sinne des Digitale-Versorgung-Gesetzes sollen Telekonsile gefördert werden. Im Sinne des Digitale-Versorgung-Gesetzes sollen Telekonsile gefördert werden. © venimo – stock.adobe.com
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Zwei Themen beherrschen die Entwicklung im EBM: die SARS-CoV-2-Pandemie und der Digitalisierungsdruck des Gesundheitsministeriums. Die daraus resultierenden neuen Leistungen und Abrechnungsregelungen machen die Gemengelage allerdings noch unübersichtlicher.

Der VSDM-Konnektor in den Praxisverwaltungssystemen wird aktuell zur E-Health-Version aufgerüstet. Den Praxen wird damit die Möglichkeit eröffnet, auf der elektronischen Gesundheitskarte einen Notfalldatensatz und den Medikationsplan aufzubringen.

Schon früh wurden dafür EBM-Positionen geschaffen. Eine davon wird nun gefördert: Fürs Erstellen eines Notfalldatensatzes nach Nr. 01640 EBM wird ein Jahr lang die Vergütung von 80 auf 160 Punkte (17,80 Euro) verdoppelt. Die Neubewertung erhält mit Inkrafttreten des Patientendaten-Schutz-Gesetzes voraussichtlich zum Jahreswechsel Gültigkeit.

Die weiteren Leistungen bei den Notfalldaten nach den Nrn. 01641 fürs Führen der Daten (0,44 Euro pro Quartal; wird von der KV automatisch zugesetzt, wenn die Nr. 01640 berechnet wurde) und 01642 (0,11 Euro für das Löschen des kompletten Notfalldatensatzes) bleiben in der Bewertung unverändert. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Neuerungen im EBM

EBM-Nr.

Legende

Euro

Bemerkungen

01640

Anlage eines Notfalldatensatzes, einmal im Krankheitsfall

17,80

gültig für ein Jahr, danach wieder 80 Punkte (8,90 Euro)

02402

 

02402A

Abstrichentnahme zur Testung auf SARS-CoV-2, einmal am Behandlungstag, viermal im Behandlungsfall

8,12

bei kurativen Fällen, z.B. bei RKI-Kriterien

 

nach Warnung durch die Corona-Warn-App und nicht neben Nr. 88240

02403

Zuschlag zur Nr. 02402, einmal am Behandlungstag, viermal im Behandlungsfall

7,12

nur berechnungsfähig, wenn keine Versichertenpauschale zum Ansatz kommt

01670

Zuschlag zur Versichertenpauschale fürs Einholen eines Telekonsiliums, zweimal im Behandlungsfall

12,24

nicht neben den Nrn. 01672 und 01673 berechnungsfähig

01671

Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung, einmal im Behandlungsfall

14,24

Dauer mindestens zehn Minuten

01672

Zuschlag zur Nr. 01671

7,23

je vollendete fünf Minuten

Quelle: Beschlüsse des Bewertungsausschusses

 Abstriche mit Zuschlag oder Versichertenpauschale

Im Zusammenhang mit den verschiedenen zur SARS-CoV-2-Diagnostik verfügbaren Antigentests hat der Bewertungsausschuss die Vergütung von Abstrichen neu geregelt. Danach erhalten Ärzte für die Abstriche bei symptomatischen Patienten und bei Personen, die aufgrund eines Hinweises der Corona-Warn-App getestet werden, seit Oktober nach den Nrn. 02402 (73 Punkte) und 02403 (64 Punkte) eine Vergütung von aktuell 15,24 Euro.

Dieses Honorar wird aber nur gezahlt, wenn im selben Quartal keine Versichertenpauschale zum Ansatz kommt. Ansonsten reduziert sich die Bezahlung auf die Nr. 02402. Die Vergütung von Abstrichen bei Einreisenden aus Risikoländern bleibt nach der Rechtsverordnung bei 15 Euro und wird weiterhin gesondert über die KV abgerechnet.

Bisher war die Abstrichentnahme bei symptomatischen Patienten Bestandteil der Versichertenpauschale. Künftig kann die Nr. 02402 auch bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion als Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach den Laborleistungen Nr. 32779 (Antigentest) bzw. Nr. 32816 (PCR-Test) berechnet werden.

Gespräch zur Testung ist nun eine fakultative Leistung

Das Gespräch zu einer möglichen Testung, das bisher obligater Bestandteil der Leistung war, wird fakultativ. Ein notwendiges Gespräch z.B. nach Nr. 03230 kann deshalb ggf. zusätzlich berechnet werden und würde bei einem positiven Test­ergebnis durch Kennzeichnung mit der Nr. 88240 ebenso wie die Abstrich­entnahme und weitere Leistungen extrabudgetär vergütet.

Fällt der Test negativ aus, wird nur die Nr. 02402 außerhalb der gedeckelten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt. Alle anderen Leistungen, auch die Nr. 02403, sind dann Bestandteil der MGV. Bei Patienten mit einer Corona-App-Warnung besteht die Regelung, dass die Nr. 02402 auch dann berechnungsfähig ist, wenn als Ergebnis des fakultativen Gesprächs kein Abstrich erfolgt.

Die Nr. 02402 ist weiterhin einmal am Behandlungstag berechnungsfähig, jedoch höchstens viermal im Behandlungsfall. Gleiches gilt für die Nr. 02403. Erfolgt ein Abstrich und damit die Abrechnung der Nr. 02402 aufgrund einer Corona-App-Warnung, muss dies mit der neuen bundeseinheitlichen Zusatznummer 02402A dokumentiert werden.

In diesen Fällen können die abgerechneten Leistungen – da es sich um einen präventiven Fall handelt – nicht mit der Kennziffer 88240 gekennzeichnet werden. Die Möglichkeit der Abrechnung der Nrn. 02402 und 02403 ist zunächst bis zum 31. März 2021 befristet.

Der Bewertungsausschuss hat auch – zunächst beschränkt aufs vierte Quartal 2020 – präzisiert, dass die Kennzeichnung von Leistungen nur noch bei einem „begründeten klinischen Verdacht“ oder einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 möglich sein soll. Die Begründung muss sich aus dem RKI-Flussschema (Vorliegen COVID-19-typischer Symptomatik wie akute respiratorische Symptome oder Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn oder klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie) ergeben.

Drei weitere EBM-Ziffern für Telekonsultationen

Damit Telekonsile häufiger möglich werden, hat der Bewertungsausschuss zum 1. Oktober die Nrn. 01670, 01671 und 01672 in den Abschnitt 1.6 des EBM aufgenommen. Diese Leistungen können von allen Facharztgruppen berechnet werden. Hintergrund ist ein Auftrag aus dem Digitale-Versorgung-Gesetz.

Das Einholen eines Telekonsiliums nach Nr. 01670 (110 Punkte) ist im hausärztlichen Bereich ein Zuschlag zur Versichertenpauschale. Obligate Inhalte sind die medizinische Fragestellung, das Zusammenstellen aller für die Befundung wichtigen Informationen, das Einholen der Einwilligung des Patienten und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen.

Die Leistung nach der Nr. 01671 (128 Punkte) hat eine Zeitvorgabe von zehn Minuten und beinhaltet das konsiliarische Beurteilen der medizinischen Fragestellung, das Erstellen eines schriftlichen Konsiliarberichts sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt.

Bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen kann die Nr. 01672 als Zuschlag zur Nr. 01671 je vollendete fünf Minuten maximal dreimal im Behandlungsfall berechnet werden. Wird das Telekonsilium nicht per Telefon, sondern per Video durchgeführt, lässt sich zusätzlich die Nr. 01450 vom initiierenden Arzt abrechnen. Die Leistungen werden zunächst für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.

Medical-Tribune-Bericht

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