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Hygienezuschlag verlängert

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Isabel Aulehla

Ab Oktober darf der Hygienezuschlag nur noch zum 1,0-fachen Satz berechnet werden. Ab Oktober darf der Hygienezuschlag nur noch zum 1,0-fachen Satz berechnet werden. © Robert Kneschke – stock.adobe.com
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Der Hygienezuschlag für Ärzte und die Ausnahmeregeln zur Telemedizin in der Psychotherapie wurden aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens erneut verlängert. Für den Zuschlag gelten allerdings Einschränkungen.

Der Zuschlag für den erhöhten Hygieneaufwand in den Praxen aufgrund der Coronapandemie kann noch bis zum Jahresende abgerechnet werden. Darauf haben sich BÄK, PKV und den Beihilfekostenträger geeinigt. Die Abrechnungsempfehlung zur GOÄ-Nr. A245 wurde allerdings geändert: Es darf nur noch der 1,0-fache Satz geltend gemacht werden (6,41 Euro). Die Ziffer kann nach wie vor je Sitzung mit unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt angesetzt werden. Ursprünglich sollte die Regelung zum 30. September auslaufen.

Auch die Abrechnungsempfehlungen für telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie wurden bis zum 31.12.2020 verlängert. In besonderen, coronabedingten Ausnahmefällen und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht ist zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß der GOÄ-Nummern 801, 807, 808, 860, 885 kein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. Die einzelnen Leistungen sind über ihre jeweilige GOP berechnungsfähig.

Auch bei den Nummern 60, 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 kann auf den unmittelbaren Kontakt verzichtet werden. Stattdessen sollte eine Videosprechstunde erfolgen. Auch diese Leistungen werden über die jeweilige GOP abgerechnet.

Quelle: Mitteilung der BÄK

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