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UV-GOÄ: Hygienepauschale, Videosprechstunde und mehr Honorar

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Isabel Aulehla

Seit dem 1. Oktober bekommen Ärzte für Leistungen nach UV-GOÄ 3 % mehr Honorar. Seit dem 1. Oktober bekommen Ärzte für Leistungen nach UV-GOÄ 3 % mehr Honorar. © iStock/Chinnapong
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In der Gebührenordnung der Unfallversicherung hat sich einiges getan: Seit Oktober gibt es für alle Ziffern mehr Geld, der pandemiebedingte Hygieneaufwand wird finanziell entschädigt, Videosprechstunden sind weiterhin zulässig.

Seit dem 1. Oktober bekommen Ärzte für Leistungen nach UV-GOÄ 3 % mehr Honorar. Dies ist die vierte und letzte Stufe einer linearen Gebührenerhöhung, mit der die Honorare der UV-GOÄ seit 2017 um insgesamt 18 % angehoben wurden.

Unabhängig davon wurden aufgrund der Pandemie die Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen um 18% erhöht. Dies betrifft die Nummern 442 bis 445 der UV-GOÄ und soll den höheren Hygieneaufwand ausgleichen. Auch eine Hygienepauschale kann noch bis zum 31.12.2020 geltend gemacht werden: D-Ärzte erhalten zusätzlich zu den Behandlungskosten von Unfallverletzen 4 Euro pro Behandlungstag. Diese Pauschale kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.

Ebenfalls bis Ende des Jahres ist eine Behandlung von Unfallverletzten per Videosprechstunde zulässig. Sie kann mittels Nr. 1 UV-GOÄ abgerechnet werden und muss als Videobehandlung gekennzeichnet sein. Auch Psychotherapeuten können die Leistung mit den entsprechenden Behandlungsziffern (P-Ziffern) abrechnen. Voraussetzung ist immer, dass ein zugelassenes zertifiziertes Videosystem verwendet wird.

Praxisnachrichten der KBV

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