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Erstversorgung nach UV-GOÄ Ärztliche Unfallmeldung muss immer erfolgen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Hinweise der Unfallversicherungsträger sind zu beachten. (Agenturfoto) Die Hinweise der Unfallversicherungsträger sind zu beachten. (Agenturfoto) © iStock/Halfpoint
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Seit dem 1. April 2022 gibt es einen geänderten Arbeitshinweis der UV-Träger, der auch den Ansatz der Nr. 125 UV-GOÄ im Fall einer Überweisung an den D-Arzt vorsieht. Wie wirds gemacht?

Egal ob ein Unfallpatient zu einem D-Arzt überwiesen wird oder nicht – seit dem 1. April 2022 muss im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens das Formblatt F 1050 vollständig ausgefüllt werden. Die Abrechnung erfolgt nach der GOP 125 UV-GOÄ (8,85 Euro) zzgl. Porto.

Wird ein Unfallpatient an einen HNO-, Augen- oder Hautarzt überwiesen, muss nur der Formularkopf des Vordrucks F 1050 ausgefüllt werden. Dafür ist die GOP 145 UV-GOÄ (4,12 Euro) abzurechnen. In allen Fällen können erbrachte Notfallleistungen zusätzlich berechnet werden.

Hinweise der Unfallversicherungsträger beachten

Zum Hintergrund: Zum 1. Januar 2021 hatten die Unfallversicherungsträger beschlossen, dass im Fall einer Überweisung an den D-Arzt, HNO-, Augen- oder Hautarzt der Vordruck F 1050 verwendet werden soll. Die diesbezüglichen Hinweise lauteten:

„Die ärztliche Unfallmeldung ist zu erstatten, wenn keine Vorstellungspflicht beim D-Arzt besteht. Die Gründe hierfür müssen auf dem Formular dokumentiert werden. Nur dann wird die Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ fällig. Die Gebühr ist also nicht berechenbar, wenn der Verletzte dem D-Arzt vorgestellt wurde.

Wird dagegen der Verletzte beim D-Arzt vorgestellt, füllt der behandelnde Arzt nur den Formularkopf aus und rechnet seine ärztlichen Leistungen (ohne Berichtsgebühr!) auf der 2. Seite ab. Es gibt derzeit (noch) keine vertragliche Verpflichtung, hierfür das Formular F 1050 zu verwenden. Der Arzt kann also auch eine einfache Rechnung schreiben.“

Konkret bedeutete dies, dass der Vordruck F 1050 nur vollständig ausgefüllt werden musste und deshalb die Nr. 125 UV-GOÄ abgerechnet werden konnte, wenn ein Verunfallter nicht zum D-Arzt überwiesen, sondern in der Praxis ambulant behandelt wurde.

Nr. 125 auch bei Überweisung an den D-Arzt

Das hat sich seit dem 1. April 2022 geändert! Es gibt zum § 14 des Vertrages einen geänderten Arbeitshinweis der UV-Träger, der auch den Ansatz der Nr. 125 im Fall einer Überweisung an den D-Arzt vorsieht. Er lautet:

„Der erstbehandelnde Arzt/Ärztin (Haus-/Allgemeinarzt) erstattet dem UV-Träger eine ärztl. Unfallmeldung auf dem Formtext F 1050 und erhält dafür eine Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ zuzüglich Porto.

Die ärztliche Unfallmeldung ist auch dann vollständig ausgefüllt zu erstatten, wenn eine Vorstellungspflicht nach § 26 besteht. Die Art der Erstversorgung und die Gründe für eine Vorstellungspflicht beim D-Arzt/D-Ärztin müssen auf dem Formular dokumentiert werden. Nur dann wird die Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ fällig. Die Überweisungsgebühr nach Nr. 145 UV-GOÄ entfällt in den Fällen der Abrechnung der Nr. 125 UV-GOÄ.

Die ärztl. Unfallmeldung entfällt, wenn wegen einer isolierten Augen-/HNO-Verletzung ein Augen-/HNO-Arztbericht zu erstatten ist. Wird sie in diesen Fällen dennoch erstattet, hat der Arzt oder die Ärztin keinen Anspruch auf die Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ und das Porto.“

Medical-Tribune-Bericht

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