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Digitales analog abrechnen: GOÄ bietet neue Ziffern für Telemedizin

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Regeln stammen bereits aus der novellierten GOÄ. Die Regeln stammen bereits aus der novellierten GOÄ. © MQ-Illustrations – stock.adobe.com
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Aufgrund der Pandemie lässt die Novellierung der GOÄ weiter auf sich warten. Immerhin hat der BÄK-Vorstand neue Analogziffern geschaffen.

Die Bundesärztekammer hat Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen. Sie können bei der Privatliquidation angewendet werden, auch wenn sie nicht mit dem PKV-Verband und sonstigen Kos­tenträgern vereinbart sind. Lediglich bei den „besonderen“ Kostenträgern wie der Postbeamtenkrankenkasse B (Post B) oder der Krankenversicherung der Bahn (KVB) sollte man sich im Vorfeld die Akzeptanz der analog ansetzbaren Leistungen bestätigen lassen.

Videokonsultation gilt als persönlicher Kontakt

Eine ärztliche Beratung mittels E-Mail ist analog nach Nr. 1 GOÄ abrechnungsfähig. Ausgeschlossen ist allerdings eine Konversation per Chat und SMS. Die Beratung in einer Videosprechstunde kann hingegen originär nach den Nrn. 1 bzw. 3 berechnet werden.

Auch eine körperliche Untersuchung ist auf diesem Weg berechnungsfähig. Der analoge Ansatz der Nr. 5 steht für eine „visuelle symp­tomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung“.

Originäre und neue Analogleistungen
GOÄ-Nr.
Legende
Euro
Bemerkungen
A1Beratung durch den Arzt mittels E-Mail, analog Nr. 1 GOÄ10,72Chat und SMS sind ausgeschlossen
1Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung10,72Videoübertragung ist eine besondere Form der Beratung mittels Fernsprecher, daher originärer Ansatz der Nrn.
320,10
A5visuelle symptomatische klinische Untersuchung per Videoübertragung10,72
A2Ausstellung von Rezepten, Überweisungen und/oder ­Übermitteln von Befunden oder ärztlichen Anordnungen per Videotelefonie, E-Mail, durch MFA3,15Chat und SMS sind ausgeschlossen
A70Erstellen oder aktualisieren und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans5,36
A76Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen digitaler Gesundheitsanwendungen9,38z.B. Einweisung in ein CGM-System oder Blutdruckmessgerät

Quelle: Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15. Mai 2020; Honorar zum Schwellensatz

Analog kann die Nr. 2 für das Ausstellen von Rezepten, Überweisungen oder die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail durch eine MFA zum Ansatz kommen.

Das Erstellen, Aktualisieren und ggf. die elektronische Übersendung eines Medikationsplans ist analog nach Nr. 70 berechnungsfähig, die Verordnung und ggf. das Einweisen in digitale Gesundheitsanwendungen analog nach Nr. 76. Denkbar ist dies z.B. bei Geräten zur kontinuierlichen Glukosemessung (CGM) oder zur Blutdruckkontrolle.

Die neuen Analogziffern der Bundes­ärztekammer werden ergänzt durch einige befristete Pandemie-Entscheidungen, die PKV, Beihilfestellen und BÄK in den letzen Monaten getroffen haben. Darunter war auch eine Vereinbarung zu Videokonferenzen.

Zusätzlich zu den hier möglichen GOP wurde die Abrechnung der Nr. 60 GOÄ beschlossen. Diese Leistung wurde jetzt um zwei Indikationen erweitert: um A60, eine gemeinsame telekonsiliarische Fallbeurteilung bei diagnostischen Verfahren sowie um eine telemetrische Funktionsanalyse nach A661.

Videokonferenz, Telekonsil und Telemetrie
GOÄ-Nr.
Legende
Euro
60Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts16,08
A60„Telekonsil“: Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z.B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie und/oder z.B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich)16,08
A661telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie, wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z.B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus)55,60

Quelle: Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15. Mai 2020; Honorar zum Schwellensatz

Bis zum 30.09.2020 können diese Leistungen aufgrund der Coronapandemie auch ohne einen vorherigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnet werden.

Fazit: Die Vorgehensweise der BÄK gibt Anlass zu vorsichtiger Hoffnung. Die beschlossenen Regelungen stammen bereits aus der mit der PKV verhandelten neuen GOÄ und dürften somit von den wichtigsten Kostenträgern akzeptiert werden. Einzelne Inhalte auf diese Art der Abrechnung zuzuführen, ist eine Möglichkeit, die politische Blockade der GOÄ-Novellierung zumindest partiell zu umgehen.

Medical-Tribune-Bericht

aktualisiert am 02.09.2020 um 15:00 Uhr;
In einer vorigen Version des Artikels riet MT-Autor Dr. Gerd W. Zimmermann, die Analogziffer A245 GOÄ auch bei Videokonsultationen abzurechnen. Schließlich sei die „Hygienepauschale“ als globale Beteiligung der PKV an den Gesamtaufwendungen zu verstehen, die in der Praxis wegen der Pandemie entstehen. Die Bundesärztekammer widerspricht dem: Die Analogziffer dürfe nur bei unmittelbarem, persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt angesetzt werden. Schließlich müssten bei einer Videosprechstunde keine Hygienemaßnahmen getroffen werden. Zwar werde die A245 oft als „Hygienepauschale“ bezeichnet, doch der Paragraphenteil der GOÄ schließe die Berechnung von Pauschalen aus. Vergütet werde die ärztliche Leistung der Erfüllung aufwendiger Hygienevorkehrungen.

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