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Abrechnung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Leistungen rund um das Thema Telemonitoring für Patienten mit Herzinsuffizienz werden vom primär behandelnden Arzt zusammen mit dem telemedizinischen Zentrum erbracht. Leistungen rund um das Thema Telemonitoring für Patienten mit Herzinsuffizienz werden vom primär behandelnden Arzt zusammen mit dem telemedizinischen Zentrum erbracht. © iStock/Natali_Mis
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Seit dem 1. Januar 2022 ist Telemonitoring bei Herzinsuffizienz eine neue Leistung im EBM. Entsprechende analoge Leistungen in der GOÄ hatte der Vorstand der BÄK bereits im Dezember nach Vorschlag des Gebührenordnungsausschusses beschlossen.

Beim Telemonitoring bei Herzinsuffizienz handelt es sich um ein datengestütztes, zeitnahes Management, das in Zusammenarbeit zwischen einem sog. primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum durchgeführt wird. Als PBA können neben Hausärzten auch Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt oder mit Schwerpunkt Kardiologie, Nephrologie oder Pneumologie sowie Lungenärzte tätig werden.

Überwacht werden im Rahmen des Telemonitorings entweder kardiale Aggregate wie z.B. ICD (implantable cardioverter defibrillator), CRT-P (cardiac resyn-chronization therapy pacemaker), CRT-D (cardiac resynchronization therapy with defibrillation) oder externe Messgeräte, die mindestens das Körpergewicht, die elektrische Herzaktion, den Blutdruck und Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand erfassen.

Einsatz auch bei NYHA-II- und NYHA-III-Stadium

Die zugrunde liegenden Leistungen dürfen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei Patienten erbracht werden, bei denen vor Beginn des Telemonitorings kumulativ folgende Bedingungen durch den PBA festgestellt wurden:

  • Es liegt eine Herzinsuffizienz nach dem NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40 % vor.
  • Der Patient ist Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P, CRT-D) oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden.
  • Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt. 
  • Es sind keine Faktoren erkennbar, die die Gewährleistung einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Selbstmanagement des Patienten behindern würden.
PBA-Leistungen im Rahmen des „Telemonitorings bei Herzinsuffizienz“
EBMLegendeEuroGOÄ
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungs­methoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses
03325
04324
13578
Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten
Obligater Leistungsinhalt: persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,
Fakultativer Leistungsinhalt: schriftliche Übermittlung medizinisch relevanter Informationen an das telemedizinische Zentrum (z. B. Medikation, anamnestische Daten, Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen),
 je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal im Krankheitsfall
7,32A 33
03326 04326 13579 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten
Obligater Leistungsinhalt: Kommunikation mit dem verantwortlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ),
Fakultativer Leistungsinhalt: Bestätigung eingehender Warnmeldungen an das TMZ innerhalb von 48 Stunden, Information des TMZ über ergriffene Maßnahmen, telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten, Überprüfung der Indikation zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,
einmal im Behandlungsfall
14,42A 60
Quellen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 15. Dezember 2021, Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer vom 30. November 2021

Die PBA müssen mit einem Zentrum zusammenarbeiten

Verantwortlich für die leitliniengerechte Versorgung des Patienten und für die sich aus dem Telemonitoring ergebenden Behandlungsmaßnahmen ist der PBA. Er muss dazu mit einem telemedizinischen Zentrum (TMZ) zusammenarbeiten, das für die Prozesse verantwortlich ist, welche mit der Durchführung des Telemonitorings zusammenhängen. Dazu gehören Dinge wie Datenerfassung, Analyse, Sichtung und Benachrichtigung sowie Abstimmung mit dem PBA.

Entscheidungen, die für eine erfolgreiche Umsetzung des Telemonitorings bei Herzschwäche wichtig sind, werden dabei zwischen PBA und TMZ abgestimmt. Dabei kann das TMZ – nach entsprechender vorheriger Abstimmung mit dem PBA – in Fällen von Nichterreichbarkeit vorübergehend auch dessen Funktion übernehmen.

Der PBA übernimmt die Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des bei ihm zur Anwendung kommenden Telemonitorings, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements. Zu den Aufgaben des TMZ dagegen gehört es, Warnmeldungen mit möglichem Handlungsbedarf zu sichten, nicht beurteilbare Befunde erneut abzuklären und bei unvollständigen Daten eine weitere Datenübertragung zu veranlassen. Das TMZ benachrichtigt außerdem den PBA bei Warnmeldungen mit möglichem ärztlichem Handlungsbedarf am Tag der Sichtung. Der PBA muss in Reaktion darauf innerhalb von 48 Stunden seine Kenntnisnahme an das TMZ melden und das Zentrum über die veranlassten Maßnahmen informiert.

TMZ-Leistungen im Rahmen der Aggregat-Kontrolle beim „Telemonitoring Herzinsuffizienz“
EBMLegendeEuroGOÄ
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungs­methoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses
13583
Anleitung und Aufklärung durch ein Telemedizinisches Zentrum, einmal im Krankheitsfall10,70A 33
13584 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialen Aggregats durch ein TMZ
Obligater Leistungsinhalt: Kommunikation mit dem primär behandelnden Arzt (PBA), Versenden eines Quartalsberichts an den primär behandelnden Arzt, Telemonitoring gemäß § 3 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 bis 3 und Absatz 4 Nr. 1 bis 4 der Nr. 37 Anlage I MVV-Richtlinie, Dokumentation gemäß § 4 Absatz 6 der Nr. 37 Anlage I MVV-Richtlinie,
einmal im Behandlungsfall
123,93A 661
13585Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 13584 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialen Aggregats durch ein telemedizinisches Zentrum
Obligater Leistungsinhalt: telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit einem implantierten Kardioverter bzw. Defibrillator oder einem implantierten System zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) an Wochenenden und/oder Feiertagen
Fakultativer Leistungsinhalt: telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten bei Warnmeldungen mit Handlungsbedarf, Therapieanpassung, Sicherstellung zeitnaher notwendiger Interventionen
einmal im Behandlungsfall
26,48
TMZ-Leistungen im Rahmen der Kontrolle von externen Messgeräten beim „Telemonitoring Herzinsuffizienz“
EBMLegendeEuroGOÄ
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungs­methoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses
13586Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein telemedizinisches Zentrum
Obligater Leistungsinhalt: Kommunikation mit dem primär behandelnden Arzt, Versenden eines Quartalsberichts an den primär behandelnden Arzt, Telemonitoring gemäß § 3 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 bis 3 und Absatz 4 Nr. 1 bis 4 der Nr. 37 An-lage I MVV-Richtlinie, Dokumentation gemäß § 4 Absatz 6 der Nr. 37 Anlage I MVV-Richtlinie,
einmal im Behandlungsfall
236,59A 653

13587Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 13586 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein telemedizinisches Zentrum
Obligater Leistungsinhalt: telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit externen Geräten an Wochenenden und/oder Feiertagen
Fakultativer Leistungsinhalt: telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten bei Warnmeldungen mit Handlungsbedarf, Therapieanpassung, Sicherstellung zeitnaher notwendiger Interventionen,
einmal im Behandlungsfall
26,48
40910
Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung des Patienten
im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den Gebührenordnungsposition(en) 13586 und/oder 13587
einmal im Behandlungsfall
68,00§ 10 GOÄ

Welche Qualifikationen und Genehmigungen braucht es?

Im PBA-Bereich ist nach dem G-BA Beschluss bisher weder eine Qualifikationsvoraussetzung noch ein Genehmigungsverfahren vorgesehen. Die Durchführung und Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz im TMZ hingegen setzt eine entsprechende Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung voraus. Die dort tätigen Ärzte müssen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, ermächtigte Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen mit der Fachrichtung Innere Medizin und Kardiologie sein.

Eine Qualitätssicherungsvereinbarung, die Details der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung festlegt, muss noch erarbeitet werden. Die TMZ-Leistungen können jedoch schon jetzt durch Ärztinnen und Ärzte, die bereits über die Genehmigung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen, übergangsweise ohne weitere Genehmigung abgerechnet werden.

Fazit: Der Bewertungsausschuss hat fast ein Jahr benötigt, um das Telemonitoring bei Herzschwäche über die verschiedenen Ziffern im EBM abzubilden. Man darf gespannt sein, wie sich diese medizinisch sicherlich interessante Leistung im Bereich der „Auserwählten“ etabliert. Die Honorierung ist leider wie viel zu oft – zumindest im PBA-Bereich – nicht wirklich „anregend“. Betriebswirtschaftlich gesehen denkbar wäre allerdings eine Kooperation zwischen ambulant als PBA tätigen Kardiologen und bereits vorhandenen Zentren im MVZ- oder stationären Bereich.

Quelle:  Medical-Tribune-Bericht

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