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Telemonitoring bei Herzinsuffizienz So können Pneumologen ihre Leistungen abrechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Auch Pneumologen dürfen sich dem Telemonitoring bedienen und entsprechende Leistungen abrechnen. Auch Pneumologen dürfen sich dem Telemonitoring bedienen und entsprechende Leistungen abrechnen. © iStock/metamorworks
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Nach einer Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses gibt es seit Januar 2022 die EBM-Leistung „Telemonitoring bei Herzinsuffizienz“. Der BÄK-Vorstand ergänzt das mit Abrechnungsempfehlungen für die GOÄ.

Mit dem Telemonitoring bei Herzinsuffizienz werden die Behandlungsoptionen für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz um ein datengestütztes, kontinuierliches Management ergänzt. Die Behandlungsmethode soll Hospitalisierungen und Komplikationen vermeiden.

Das Telemonitoring wird dabei grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem sogenannten primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ) durchgeführt. Als primär behandelnde Ärzte können neben den Hausärzten folgende Fachgruppen tätig werden:

  • Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung und
  • Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, Nephrologie oder Pneumologie sowie Lungenärzte.

Überwacht werden vorrangig die Daten von Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren. Patienten ohne solche Geräte übermitteln zumindest Informationen zu Körpergewicht, elektrischer Herzaktion, Blutdruck und zum allgemeinen Gesundheitszustand an das TMZ. Der Einsatz des Telemonitorings ist bei Patientinnen und Patienten möglich, die kumulativ folgende Bedingungen erfüllen:

  • Es liegt eine Herzinsuffizienz nach dem NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40 % vor.
  • Der Patient ist Träger eines implantierten kardialen Aggregates oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden.
  • Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt.
  • Es sind keine Faktoren erkennbar, die das Gewährleisten einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Selbstmanagement des Patienten behindern würden.

Arbeitsteilung zwischen PBA und TMZ klar definiert

Der PBA ist verantwortlich für Aufklärung und die leitliniengerechte Versorgung. Ihm obliegt es, Therapieentscheidungen mit Blick auf die erhobenen und ausgewerteten Daten zu treffen.

Das TMZ versorgt den Patienten mit der technischen Ausstattung und ist für das Datenmanagement zuständig. Dazu zählen Datenerfassung, Analyse, Sichtung sowie Benachrichtigung und Abstimmung mit dem PBA. Das TMZ sichtet Warnmeldungen hinsichtlich eines möglichen Handlungsbedarfs, klärt nicht-beurteilbare Befunde ab und wiederholt bei unvollständiger Erhebung die Datenübertragung. Es benachrich­tigt den PBA bei Warnmeldungen am Tag der Sichtung. Der PBA wiederum meldet spätestens innerhalb von 48 Stunden seine Kenntnisnahme an das TMZ und informiert es über die veranlassten Maßnahmen.

Entscheidungen, die für eine erfolgreiche Umsetzung des Telemonitorings wichtig sind, werden grundsätzlich zwischen PBA und TMZ abgeklärt. Das TMZ kann jedoch nach vorheriger Abstimmung die Funktion des PBA übernehmen, sollte dieser vorübergehend nicht erreichbar sein.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen erteilen einem TMZ die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung des Telemonitorings, wenn die dort tätigen Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind bzw. wenn es sich um eine ermächtigte Einrichtung mit der Fachrichtung Innere Medizin und Kardiologie handelt. Eine Qualitätssicherungsvereinbarung, die die Details der Voraussetzungen für das Erteilen der Genehmigung für ein TMZ festlegt, muss noch erarbeitet werden. Im PBA-Bereich ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bisher keine Qualifikationsvoraussetzung oder ein Genehmigungsverfahren vorgesehen. Der Ansatz der Leistungen führt auch nicht zum Verlust der fachärztlichen Grundpauschalen.

Abrechnung auch nach GOÄ möglich

Im Dezember 2021 hat der Vorstand der Bundesärztekammer eine Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz abgegeben. Demnach können hier im GOÄ-Bereich folgende Leistungen erbracht und berechnet werden:

  • Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement, analog Nr. 33 GOÄ.
  • Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten, einschließlich der Dokumentation, je beteilig­tem Arzt nach Nr. 60 GOÄ.

Die jeweils nach EBM und GOÄ berechnungsfähigen Leistungen sind in der Tabelle gegenübergestellt.

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz: Leistungen von Pneumologen und Lungenärzten
GOÄLegendeEuro Faktor 1,0EBM*LegendeEuro
A33

Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Tele­monitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement.


Einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig.

17,4913578

Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten

Obligat: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am ­Telemonitoring

Fakultativ: Schriftliche Übermittlung medizinisch relevanter Informationen ans Telemedizinische Zentrum (z.B. Medikation, anamnestische Daten, Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen)

 

je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal im Krankheitsfall

7,32
A60

Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

 

zwischen den am Telemoni­toring beteiligten Ärzten, inklusive Dokumentation, je beteiligtem Arzt

6,9913579

Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten

Obligat: Kommunikation mit dem verantwort­lichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ)

Fakultativ: Bestätigung eingehender Warnmeldungen ans TMZ innerhalb von 48 Stunden, Information des TMZ über ergriffene Maßnahmen, Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten, Überprüfung der Indikation zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz,

 

einmal im Behandlungsfall

14,42

Quellen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 15.12.2021, Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK vom 30.11.2021

* gemäß Nr. 37 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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