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Telemonitoring bei Herzinsuffizienz Was primär behandelnde Ärzte und telemedizinische Zentren beachten müssen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Telemedizinische Zentren brauchen zur Teilnahme die Genehmigung der KV. Telemedizinische Zentren brauchen zur Teilnahme die Genehmigung der KV. © iStock/jeremyculpdesign
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Die Inhalte des „Telemonitoring bei Herzinsuffizienz“ samt EBM- und GOÄ-Abrechnungspositionen sind seit Januar 2022 bekannt. Und mit der Qualitätssicherungsvereinbarung von KBV und GKV-Spitzenverband ist nun auch klar, welche Auflagen die telemedizinischen Zentren (TMZ) seit April erfüllen müssen.

Das datengestützte, zeitnahe Management muss grundsätzlich nach schriftlicher Kooperationsvereinbarung zwischen einem sog. primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen TMZ durchgeführt werden. Als PBA können Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie tätig werden. Ein zusätzlicher Qualifikationsnachweis ist nicht erforderlich. Wenn der Patient bereits vor dem Telemonitoring bei dem Kardiologen war und dieser die strukturellen und prozessualen Voraussetzungen für ein TMZ erfüllt, können von ihm beide Funktionen übernommen werden.

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz: Leistungen als PBA

EBM

Legende

Euro

GOÄ

Legende

Euro (1 x)

13578

Indikationsstellung zur Überwachung

  • Obligat: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Aufklärung und Beratung zur Teilnahme

  • Fakultativ: Schriftliche Übermittlung von Informationen ans TMZ (z.B. Medikation, anamnestische Daten)

  •  je vollendete 5 Minuten, max. dreimal im Krankheitsfall

7,32

A33

Anleiten des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement

  • einmal zum Beginn der Behandlung

17,49

13579

Zusatzpauschale für Betreuung

  • Obligat: Kommunikation mit dem TMZ

  • Fakultativ: Bestätigung eingehender Warnmeldungen ans TMZ innerhalb von 48 Stunden, Information des TMZ über ergriffene Maßnahmen, telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten, Überprüfen der Indikation zur Überwachung

  • einmal im Behandlungsfall

14,42

A60

Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der Dokumentation,

  • je beteiligtem Arzt

6,99

Als PBA hat sich der Kardiologe um die leitliniengerechte Behandlung der Herzinsuffizienz des Patienten sowie die Indikationsstellung zum Telemonitoring in Absprache mit dem Patienten zu kümmern. Folgendes ist zu Beginn des Telemonitorings und bei relevanten Änderungen ans TMZ zu melden:

  • Stammdaten des Patienten, ggf. mit Informationen zur direkten Kontaktaufnahme
  • notwendige anamnestische Daten (z.B. frühere Medikation, Allergien, Unverträglichkeiten)
  • Diagnosen, inklusive relevanter Begleit­erkrankungen und ggf. Informationen zu Voroperationen
  • aktuelle Medikation
  • Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen
  • Anzahl stationärer Aufnahmen wegen kardialer Dekompensation
  • relevante Ergebnissen der Funktionskontrollen der Implantate.

Der PBA hat eingehende Warnmeldungen ans TMZ innerhalb von 48 Stunden zu bestätigen und das TMZ über veranlassten Maßnahmen zu informieren. Die Voraussetzungen fürs Weiterführen des Telemonitorings hat der PBA drei und zwölf Monate nach dem Beginn sowie bei wesentlichen Änderungen der Behandlungssituation und im Folgenden jährlich unter Einbeziehung des TMZ zu prüfen. Hierbei sollen auch die Datenvollständigkeit und das Fortbestehen der Indikationsvoraussetzungen einbezogen werden.

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz: Leistungen als TMZ

EBM

Legende

Euro

GOÄ

Legende

Euro (1 x)

13583

Anleitung und Aufklärung durch ein TMZ

  • einmal im Krankheitsfall

10,70

A33

Anleiten des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement

  • einmal zum Beginn der Behandlung

17,49

13584

Telemonitoring mittels kardialem Aggregat durch ein TMZ

  • Obligat: Kommunikation mit dem PBA, Versenden eines Quartalsberichts an den PBA, Telemonitoring gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 bis 3 und Abs. 4 Nr. 1 bis 4 der Nr. 37 Anlage I MVV-Richtlinie, Dokumentation gemäß § 4 Abs. 6 der Nr. 37 Anlage I MVV-Richtlinie,

  • einmal im Behandlungsfall

123,93

A661

Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten

  • einmal je Kalenderwoche berechnungsfähig.

  • I.d.R. erfolgt das Datenmanagement Montag bis Freitag. Werden mögliche Warnmeldungen auch an Sams-, Sonn- und Feiertagen gesichtet, würde dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – rechtfertigen.

30,89

13585

Zuschlag zur 13584 für das intensivierte Telemonitoring mittels kardialem Aggregat durch ein TMZ

  • Obligat: Telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit einem implantierten Kardioverter bzw. Defibrillator oder einem implantierten System zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) an Wochenenden und/oder Feiertagen

  • Fakultativ: Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten bei Warnmeldungen mit Handlungsbedarf, Therapieanpassung, Sicherstellung notwendiger Interventionen

  • einmal im Behandlungsfall

26,48

Faktor

13586

Telemonitoring mittels externer Messgeräte durch ein TMZ

  • Obligat: Kommunikation mit dem PBD, Versenden eines Quartalsberichts an den PBA, Telemonitoring gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 bis 3 und Abs. 4 Nr. 1 bis 4 der Nr. 37 Anlage I MVV-Richtlinie, Dokumentation gemäß § 4 Abs. 6 der Nr. 37 Anlage I MVV-Richtlinie,

  • einmal im Behandlungsfall

236,59

A653

Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten

  • einmal je Kalenderwoche berechnungsfähig.

  • I.d.R. erfolgt das Datenmanagement Montag bis Freitag. Werden mögliche Warnmeldungen auch an Sams-, Sonn- und Feiertagen gesichtet, würde dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – rechtfertigen.

14,75

13587

Zuschlag zur 13586 für das intensivierte Telemonitoring mittels externer Messgeräte durch ein TMZ

  • Obligat: Telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit externen Geräten an Wochenenden und/oder Feiertagen

  • Fakultativ: Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten bei Warnmeldungen mit Handlungsbedarf, Therapieanpassung, Sicherstellung zeitnaher notwendiger Interventionen

  • einmal im Behandlungsfall

26,48

 

40910

Kostenpauschale für erforderliche Geräteausstattung des Patienten im Zusammenhang mit Leistungen nach 13586 und/oder 13587

  • einmal im Behandlungsfall

68,00

§ 10

Tatsächlich entstandene Kosten

Faktor

Der Kardiologe als TMZ: Die Abrechnung von Leistungen des Telemonitorings im TMZ durch Vertragsärzte ist anders als beim PBA erst mit der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Diese wird erteilt, wenn die nachstehenden fachlichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“ und Genehmigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle.
  • Aufgaben des Telemonitorings im TMZ, die von MFA oder Gesundheits- bzw. Krankenpflegern übernommen werden, haben unter Anleitung und regelmäßiger Überwachung des verantwortlichen Facharztes zu erfolgen.
  • Verwenden kardial implantierbarer Aggregate gemäß der EU-Richtlinie 90/385/EWG oder 93/42/EWG (MDD) bzw. der EU-Verordnung 2017/745 (MDR).
  • Verwenden externer (Mess-)Geräte mit CE-Kennzeichnung zum Erfassen des Körpergewichts, der elektrischen Herzaktion, des Blutdrucks und zur Übermittlung der vom Patienten selbst erhobenen Einschätzung seines allgemeinen Gesundheitszustands.
  • Dem TMZ muss zur Auswertung der übertragenen Daten eine unmittelbare automatisierte Analyse der vom Patienten übertragenen Daten auf Basis definierter Algorithmen und patientenindividueller Grenzwerte zur Verfügung stehen.
  • Der weitere Dokumentationsaufwand des TMZ kann hier eingesehen werden.

Medical-Tribune-Bericht

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