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Außerklinische Intensivpflege abrechnen Neue Richtline AKI-RL in EBM-Abschnitt umgesetzt

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die neue Richtlinie für die außerklinische Intensivpflege ist da. Die neue Richtlinie für die außerklinische Intensivpflege ist da. © Coloures-Pic – stock.adobe.com
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Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur neuen Richtlinie für die außerklinische Intensivpflege (AKI-RL) hat der Bewertungsausschuss in Gebührenordnungspositionen in einem neuen EBM-Abschnitt 37.7 umgesetzt.

Die Veranlassung der außerklinische Intensivpflege gliedert sich in die Verordnung und die Potenzialerhebung. Auch Hausärzte dürfen verordnen und nach der neuen GOP 37110 abrechnen, wenn sie das neue Formular 62B und den Behandlungsplan auf Formular 62C ausfüllen. Sie müssen allerdings Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten nachweisen und eine Genehmigung ihrer KV einholen. 

Berechtigt sind unter dieser Maßgabe außerdem Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin, Innere Medizin und Pneumologie, Anästhesiologie, Neurologie, Kinder- und Jugendmedizin sowie Fachärzte mit der Qualifikation zur Potenzialerhebung.

Ab 2023 gültige GOP des EBM-Abschnitts IV 37.7, die auch Hausärzte mit Qualifikationsnachweis abrechnen können

GOP

Legende

Punkte/Euro

37710

Verordnung außerklinischer Intensivpflege auf Vordruck nach Muster 62, mindestens 10 Minuten Dauer, höchstens dreimal im Krankheitsfall

167/19,19

37111

Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt, einmal im Behandlungsfall

275/31,60

37720

Fallkonferenz, auch telefonisch oder per Video, maximal achtmal im Krankheitsfall

86/9,88

Quelle: Bewertungsausschuss, 617. Sitzung am 16.11.2022

Die Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet. Wer die Verordnung nach dem alten Muster 12 (Verordnung häuslicher Krankenpflege) tätigen möchte, kann dies bis 30. Oktober 2023 tun. In diesem Fall ist allerdings keine Leistungsabrechnung möglich.

Da der Bedarf für eine außerklinische Intensivpflege insbesondere bei beatmeten und/oder trachealkanülierten Patienten besteht, wurden zur Abbildung der notwendigen Prozesse die GOP 37700 und 37701 sowie 37704 und 37705 in den Abschnitt 37.7 aufgenommen. Diese können nur von spezialisierten Fachgruppen berechnet werden.

Medical-Tribune-Bericht

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