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Zwischen Grippe und Corona: Reine Telefonkontakte schöpfen das RLV nicht aus

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Beispiel für einen Aushang, um Patienten mit Erkältungssymptomen zunächst von der Praxis fernzuhalten. Beispiel für einen Aushang, um Patienten mit Erkältungssymptomen zunächst von der Praxis fernzuhalten. © Andreas P – stock.adobe.com; iStock/Olga Kurbatova; Privat
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Wie jeden Herbst werden sich jetzt wieder vermehrt Patienten mit Erkältungssymptomen in den Praxen melden. Dabei wird die Frage mitschwingen, ob es eine SARS-CoV-2-Infektion sein könnte, und der Hinweis, dass dem Kindergarten, der Schule oder dem Arbeitgeber ein (negatives) Testergebnis vorzulegen ist. Was heißt das für die ärztliche Diagnosekodierung und die Abrechnung?

Im Grunde genommen ist es kaum möglich, eine beginnende Infektion mit SARS-CoV-2 von einer viralen Erkältungserkrankung oder einer Influenza zu unterscheiden. Darum ist es sinnvoll, dass Patienten mit Erkältungssymptomen zunächst telefonisch die Praxis konsultieren, um zu verhindern, dass im Fall einer Coronainfektion durch Aufsuchen der Praxis andere Patienten und das Praxispersonal infiziert werden (siehe Beispiel für einen Aushang im Artikelbild).

Jetzt impfen

Wichtiger denn je ist es, dass möglichst viele Patienten rechtzeitig gegen den kommenden Influenzaerreger geimpft werden. Alle Patienten ab dem 60. Lebensjahr sollten zusätzlich – falls nicht bereits geschehen – eine Pneumokokken-Impfung erhalten. Laut RKI kann dies innerhalb einer Sitzung geschehen.

AU kann einmal mittels Telefonat verlängert werden

Laut KBV ist es nach telefonischer Anamneseerhebung möglich, Patienten für bis zu sieben Kalendertage eine AU-Bescheinigung (Formular 1) auszustellen. Eine Verlängerung um bis zu weitere sieben Tage ist mit einer erneuerten telefonischen Anamnese einmalig möglich. Auch das Ausstellen einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Formular 21) ist telefonisch machbar. Nach einem Rundschreiben der KBV kommt die Versicherten- und Grundpauschale nach Nr. 03040 EBM nur zum Ansatz, wenn der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte. Bleibt es in dem Quartal beim alleinigen telefonischen Kontakt, ist nur die Bereitschaftspauschale nach Nr. 01435 berechnungsfähig. Lediglich für die Versandkosten der AU-Bescheinigung können mit der Pseudonummer 88122 bundesweit 90 Cent in Rechnung gestellt werden. Die Ausnahmeregelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Der Ansatz der Nr. 01435 führt zu einem Honorar von 9,67 Euro. Kommt es im Rahmen der Behandlung zu einem zweiten telefonischen Kontakt ggf. mit einer Verlängerung der AU, kann nur noch die Portopauschale nach Nr. 88122 berechnet werden. Bleibt es bei diesen zwei telefonischen Kontakten im Quartal resultiert daraus ein Fallwert von 9,67 Euro und damit eine Lücke zum Regelleistungsvolumen (RLV), die an anderer Stelle geschlossen werden müsste, um einen Verlust beim Pauschalhonorar am Quartalsende zu vermeiden. Der „Schutzschirm“, der pandemiebedingte Umsatzverluste in den Praxen ausgleichen soll, greift nur bei Fallzahlverlusten, nicht bei Fallwertverlusten! Laut G-BA sollen „von der räumlichen Trennung der Fälle vor allem auch viele ältere und multimorbide Risikopatienten ohne Atemwegsprobleme profitieren“. Ihnen soll die Angst genommen werden, notwendige Arztbesuche trotz der Pandemie zu nutzen, ohne sich einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszusetzen oder Krankheiten zu verschleppen. Zu gewährleisten ist ferner, „dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen“. Das heißt: Aus Sorgfaltsgründen darf es Fälle, die ausschließlich telefonischen Kontakt im Quartal mit der Praxis hatten, überhaupt nicht geben. Handelt es sich um Patienten mit Begleiterkrankungen muss spätestens vor dem Ende der zweiten Sieben-Tage-AU eine Vorstellung in der Praxis zur Verlaufskontrolle erfolgen. Nur so ist es möglich, zu entscheiden, ob der Patient wieder arbeitsfähig ist oder nicht. Die Gefahr wiederum, dass es sich nach sieben oder 14 Tagen ohne Verschlimmerung der Leitsymptome um eine SARS-CoV-2-Infektion handeln könnte, ist gering und damit eine Vorstellung in der Praxis unproblematisch. Wie sich der Verlauf eines Falles darstellen könnte, zeigt das Beispiel in der Tabelle. Im Vordergrund steht zunächst die Diagnose für das Akutgeschehen. Handelt es sich um einen (üblichen) Sinubronchialinfekt, wird z.B. der ICD-10-Code „J06.9G“ angegeben. Eine spätere Testung lässt sich begründen, wenn die Beschwerden verdächtig auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweisen oder der Patient möglicherweise Kontakt zu einem Erkrankten oder Verdachtsfall hatte. In dem Fall kommen die Kodierungen „U07.2G“ (für den Verdacht) und/oder „Z20.8“ (für den Kontakt) sowie „Z11“ und „U99“ (für die Testung) hinzu. Die Laborüberweisung erfolgt über das Muster 10.

EBM-Nr.LegendeEuroGOÄLegendeEuro/1x
Telefonischer Erstkontakt
01435Telefonische Abklärung und Beratung9,671Telefonische Beratung4,66
70AU-Bescheinigung2,33
88122Portopauschale Versand0,90Kostenersatz nach §10 GOÄ
Zweitkontakt in der Praxis
03040Hausärztliche Grundpauschale15,167
03003Versichertenpauschale12,53298Thoraxsystemuntersuchung9,33
02402Abstrichentnahme8,02A245Abstrichentnahme2,33
88240Verdacht auf SARS-CoV-2-Infektion1Hygienezuschlag6,41
03230Ausführliches Gespräch über notwendige Hygienemaßnahmen14,06Beratung 4,66
32004Kennziffer Laborwerte ohne Anrechnung auf Laborbonus

Begründung des Tests ergibt sich aus ICD-10-Kodierung

Fällt der Test positiv aus, kann die Kennziffer 88240 als Abrechnungszusatz hinzugefügt werden. Bei negativem Testergebnis muss die 88240 wieder gestrichen werden. Die ICD-10-Kodierungen hingegen können bleiben, damit die Testung begründet ist. Auch wenn es angesichts der politischen Dimension, die mittlerweile bei der Frage entstanden ist, ob und wann getestet werden soll, unwahrscheinlich ist, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Kassen prüfen, ob eine Testung medizinisch notwendig war, sollte man die Abrechnungsschritte mit geeigneten ICD-10-Kodierungen begründen. Bei der hier gewählten Vorgehensweise ist die Testindikation unmissverständlich nachvollziehbar und würde einer Überprüfung standhalten.

Fallbeispiel

Ein 32-jähriger Patient ruft an und teilt mit, er habe seit einigen Tagen starken Husten. Am Vortag habe vorübergehend die Körpertemperatur um die 38 Grad Celsius betragen. Da ein Kontakt mit einem Coronainfizierten nicht auszuschließen ist, erhält er eine AU-Bescheinigung für sieben Tage. Danach stellt er sich zur Verlaufskontrolle in der Praxis vor. Dabei ist die Lungenauskultation unauffällig. Da insbesondere der Husten persistiert, wird eine Testung auf SARS-CoV-2 vorgenommen. Diagnosen: J06.9G, U07.2G, Z11, U99, Z20.8

Medical-Tribune-Bericht

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