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Die ersten DiGA auf Rezept

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Michael Reischmann

Das BfArM benennt ärztliche Leistungen, die mit einer DiGA verbunden sind, in der jeweiligen Fachinformation. Das BfArM benennt ärztliche Leistungen, die mit einer DiGA verbunden sind, in der jeweiligen Fachinformation. © iStock/kate_sept2004
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Mit der Einführung der ersten DiGA auf Rezept stellt sich für Ärzte nicht nur die Frage, welche fachlichen Leistungen rund um die App zu erbringen sind, sondern auch die Frage nach der Abrechnung von DiGA-Verschreibungen.

Anfang Oktober gab das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die beiden ersten Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) bekannt, die von Ärzten und Psychotherapeuten auf GKV-Kosten verordnet werden können. Bis Ende Oktober umfasste die Liste eine Webanwendung und vier Apps, von denen drei nur vorläufig gelistet sind, also noch eine Erprobungsphase zum Nachweis eines positiven Versorgungseffekts zu überstehen haben. Weitere Anwendungen sind beim BfArM in Prüfung; das sogenannte Fast-Track-Verfahren sieht eine dreimonatige Bearbeitungszeit für vollständige Anträge vor.

Die ersten DiGA richten sich an Patienten mit Tinnitus, Angststörungen, Schlafstörungen, Adipositas oder Rücken-, Hüft- bzw. Knieschmerzen. Verordnet werden sie unter Angabe ihrer Pharmazentralnummer und der Anwendungsdauer auf dem üblichen Muster-16-Rezept. Die Kassen kritisieren die freie Preissetzung der Hersteller im ersten Jahr.

Nimmt das BfArM eine DiGA, für deren Einsatz ärztliche Leistungen erforderlich sind, dauerhaft in sein Verzeichnis auf, hat der Bewertungsausschuss innerhalb von drei Monaten zu prüfen, inwieweit diese Leistungen bereits im EBM enthalten oder noch abzubilden sind. Welche ärztlichen Arbeiten in Betracht kommen, beschreibt der DiGA-Hersteller in seinem Antrag beim BfArM. Wird eine DiGA vorläufig gelistet, so prüfen die Partner des Bundesmantelvertrages, also KBV und GKV-Spitzenverband, innerhalb von drei Monaten eine Vergütung für die Pflichten des Arztes in der Erprobungsphase.

Solange keine Entscheidung zum Honorar vorliegt, können Versicherte ärztliche Leistungen, die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der DiGA erforderlich sind, per Kostenerstattung in Anspruch nehmen. So empfiehlt die Bundesärztekammer z.B. für die „Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen” den analogen Ansatz der Nr. 76 GOÄ (9,38 Euro bei 2,3-fachem Satz).

Das BfArM benennt ärztliche Leistungen, die mit einer DiGA verbunden sind, in der jeweiligen „Information für Fachkreise”. Beispiel: die App „zanadio” zur Gewichtsreduktion bei Adipositas. „Bei der Erstverordnung erforderlich“ sind demnach die EBM-Positionen 03000, 35100 und 03230. BMI und Waist-to-Hip-Ratio sind zu berechnen, Behandlungsziele zu definieren, die Veränderungsmotivation sowie der Medikationsplan zu überprüfen. Das BfArM nennt weitere Untersuchungsleistungen die „bei der Verordnung wünschenswert/ggf. erforderlich” sind und führt aus, welche Kontrolluntersuchungen auszuführen sind.

Keine Gebührenpositionen finden sich dagegen z.B. in der Fachinformation zur App „somnio” für Patienten mit nicht-organischer Schlafstörung. Hier definiert das BfArM den Zeitaufwand „möglicher vertragsärztlicher Tätigkeiten” bei a) der Verordnung, b) dem Monitoring und c) der Evaluation des Therapieerfolgs. Beim Monitoring sind z.B. pro Patient für bis zu sechs Zugriffe auf das Programm bzw. Befragungen jeweils 5 bis 10 Minuten vorgesehen. Maximal sind es 80 Minuten je Patient, die zu honorieren sind.

Quelle: DiGA-Verzeichnis des BfArM

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