Corona-Virus AU per Telefon möglich

Voraussetzung hierfür ist, dass sie weder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neue Coronavirus nachgewiesen wurde, noch sich in einem Gebiet mit Covid-19-Fällen aufgehalten haben. Dies meldet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am 9. März.
In diesen Fällen dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 7 Tage ausstellen und dem Patienten per Post zusenden. Diese Ausnahmeregelung soll zunächst für 4 Wochen gültig sein. Sie kann verlängert werden, falls die Ausnahmesituation fortbesteht.
Sinn der Maßnahme ist es, Vertragsarztpraxen und Bürger kurzfristig von Arztbesuchen zu entlasten, die lediglich der Ausstellung einer AU dienen. Gleichzeitig soll das Risiko für eine vermeidbare Ausbreitung von Infektionskrankheiten der oberen Atemwege über die Wartezimmer der Arztpraxen reduziert werden.
Die KBV weist ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung nicht für Patienten gilt, bei denen der begründete Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht. Diese Personen sollten weiterhin durch die vorgesehenen Stellen getestet werden, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.
Abrechnung
Versicherten- bzw. Grundpauschale plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde
GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde
Verwendung der eGK
Auch für die telefonische AU-Bescheinigung benötigen Ärzte für die Abrechnung die Versichertenstammdaten des Patienten. Hierbei gibt es folgende drei Konstellation:
- Der Patient war in dem Quartal in der Praxis, die elektronische Gesundheitskarte wurde eingelesen: Die Versichertendaten liegen bereits vor.
- Der Patient ist der Praxis bekannt, war in dem Quartal aber nicht da: Die Praxis übernimmt die Versichertendaten aus der Patientenakte.
- Der Patient ist unbekannt, er war noch nicht in der Praxis. Das Praxispersonal erfragt am Telefon die Versichertendaten und pflegt sie händisch ein:
- Name des Versicherten
- Wohnort des Versicherten (PLZ)
- Geburtsdatum des Versicherten
- Krankenkasse
- Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)
Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.