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"Freundliche" Kündigung kann Ärzte teuer zu stehen kommen

Praxismanagement , Team Autor: Anke Thomas, Foto: Thinkstock

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Ärzte hatten in ihrer MFA mit dem Hinweis gekündigt, dass sie ja mittlerweile "pensionsberechtigt" sei. So nicht, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Die Kündigung einer 1950 geborenen MFA ist unwirksam, da die Ärzte im Kündigungsschreiben angeführt hatten, dass die Mitarbeiterin "inzwischen pensionsberechtigt" sei. Diese Formulierung lässt eine Benachteiligung aufgrund des Alters vermuten, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Die ehemalige Mitarbeiterin war seit 1991 in der Gemeinschaftspraxis beschäftigt. Zum Kündigungszeitpunkt – im Jahr 2013 – wurde sie überwiegend im Labor eingesetzt. Daneben arbeiteten noch vier jüngere MFAs in der Praxis.

Aufgrund von Umstrukturierungen kündigten die Ärzte der älteren Mitarbeiterin und gaben als Begründung an, dass sie inzwischen pen­sionsberechtigt sei. Dagegen wehrte sich die MFA, zog vor Gericht und verlangte von ihren Chefs eine Entschädigung, da ihr nur aufgrund ihres Alters gekündigt worden sei.

Ärzte meinten, sie hätten 
freundlich formulieren wollen

Die Ärzte argumentierten vor dem BAG, sie hätten die Kündigung lediglich freundlich formulieren wollen. In Wirklichkeit sei der MFA gekündigt worden, weil bei den Laborleistungen Umsatzeinbußen von 70 bis 80 % erwartet worden seien. Auch sei die Qualifikation der Mitarbeiterin mit den übrigen MFAs nicht vergleichbar bzw. es läge eine niedrigere Qualifizierung vor.

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Sie stellten fest: Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot und ist deshalb unwirksam. Die Ärzte hätten keinen ausreichenden Beweis dafür erbracht, dass die wegen der erwähnten "Pensionsberechtigung" zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliege.

Ob und in welcher Höhe der MFA nun Entschädigungsansprüche zustehen, muss nun das Landesarbeitsgericht prüfen. Das BAG hat dazu den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.7.2015, Az.: 6 AZR 457/14
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